„Zahl des Monats“: Zum Stichtag 31. Januar 2018 befanden sich 2670 Flüchtlinge in der vorläufigen Unterbringung des Kreises.
Zahlen und Ziffern spielen in einer großen Behörde wie dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis natürlich eine große Rolle. In der neuen Serie „Zahl des Monats“ stellt das Referat Öffentlichkeitsarbeit im Büro des Landrats seit Jahresanfang in jedem Monat eine neue beziehungsweise interessante Zahl vor und beleuchtet wissenswerte Fakten, die sich hinter den nüchternen Ziffern verbergen. Für den Monat Februar lautet die Zahl 2670: So viele Flüchtlinge lebten zum Stichtag 31. Januar 2018 in der vorläufigen Unterbringung des Rhein-Neckar-Kreises.
Zum Vergleich: Vor zwei Jahren, am 31. Januar 2016, waren in 26 (heute: 19) der 54 Kreiskommunen noch 6250 Flüchtlinge durch den Landkreis untergebracht. Von den aktuell 2670 Menschen leben 2395 in Gemeinschaftsunterkünften, weitere 275 in Wohnungen. Das Gros der Flüchtlinge kommt derzeit aus Gambia (483), Afghanistan (446), Irak (279) und Pakistan (268).
Während dem Rhein-Neckar-Kreis im Februar 2016 noch 777 Flüchtlinge zur vorläufigen Unterbringung zugewiesen worden waren, muss der Landkreis im laufenden Monat nur 47 Personen neu aufnehmen.
Hintergrund:
Die Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen ist in Baden-Württemberg im Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) geregelt. Danach sind die Stadt- und Landkreise verpflichtet, die vom Land Baden-Württemberg zugewiesenen Flüchtlinge aufzunehmen und vorläufig unterzubringen. Die maximale Aufenthaltsdauer von Flüchtlingen in der vorläufigen Unterbringung auf Ebene der Stadt- und Landkreise beträgt zwei Jahre. Spätestens nach diesem Zeitraum erfolgt der Wechsel in die kommunale Anschlussunterbringung. Für Flüchtlinge deren Asylverfahren bereits vor Ablauf von 24 Monaten abgeschlossen ist, erfolgt der Wechsel in die kommunale Anschlussunterbringung bereits mit Abschluss des Asylverfahrens. Als Verteilungsschlüssel für die Anschlussunterbringung gilt dabei grundsätzlich der Anteil der Wohnbevölkerung, wobei einvernehmlich davon abweichende Zuteilungsregeln getroffen werden können. Im Rhein-Neckar-Kreis fließt zum Beispiel beim Schlüssel für die Verteilung in die kommunale Anschlussunterbringung neben der Einwohnerzahl auch noch die in einer Gemeinde zum 1. Januar des Jahres vorhandene Belegung in der vorläufigen Unterbringung des Kreises ein.
Silke Hartmann