(rp) Stadtgalerie Wiesloch – Shopping in der Stadtgalerie könnte in Zukunft in Stress ausarten. Warum? Weil das Parken am Stück nur noch 90 Minuten kostenlos ist!
Alle 90 Minuten umparken um Kostenlos parken zu können? Umweltfreundlich wäre das nicht gerade.
Im Parkhaus der Stadtgalerie parken und in Wieslochs Fußgängerzone bummeln gehen soll wohl vermieden werden. Es könnten aber auch denkbar sein, daß Anwohner den Parkplatz zum Dauerparken mißbrauchen. Die Gründe sind unklar.
Eineinhalb Stunden sind nicht gerade sehr viel. Man stelle sich vor, eine Familie mit zwei Kindern will Wochenendeinkäufe im Supermarkt tätigen aber auch neue Sachen einkaufen beispielsweise Schuhe im Schuhgeschäft, Kleidung im Bekleidungsgeschäft, einige Waren aus der Drogerie und in die Apotheke, in der man sich vielleicht noch beraten lassen möchte. Gäbe es noch dazu den Elektrofachmarkt im Obergeschoss wäre die Zeit noch knapper. Für einen Kaffee oder geschweige ein ausgiebiges Frühstück beim Bäcker bliebe wenig Zeit. Man kann durchaus sagen, schwer machbar in nur 90 Minuten.
Wer nur in das eine oder andere Geschäft will für den reichen 90 Minuten sicher aus. Zu beobachten ist bei der Stadtgalerie immer wieder auch das so mancher Autofahrer direkt vor dem Haupteingang parkt.
Parken in Wiesloch – Ein Dauerthema
(rp) Wiesloch, 29.03.2019 – Seit gestern Abend gilt nur noch eine maximale Parkdauer (Höchstparkdauer) von 90 Minuten – die Überschreitung dieser Freiparkzeit kostet absofort mindestens 30 Euro, so ist auf den gestern Abend montierten Schildern zu lesen.
Wer nun auf den Parkplätzen der Wieslocher Stadtgalerie parkt der geht einen Vertrag mit der Firma Park & Control PAC GmbH ein und akzeptiert druch sein Handeln (das Parken) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Unternehmens. Gegenstand dieses Vertrages ist die Überlassung eines Stellplatzes in der Parkierungsanlage zum vorübergehenden Abstellen eines Fahrzeuges (Parken).
Bewachung, Überwachung, Verwahrung und die Gewährung von Versicherungsschutz (u.a. Diebstahl oder Beschädigung) sind nicht Gegenstand des Vertrages, auch wenn eine Parkierungsanlage videoüberwacht sein sollte.
Die Parkdauer wird mittels Parksensoren automatisch erfasst
Unter III. Sonstige Benutzungsbedingungen heisst es: „Auf Parkplätzen, die für Kunden mit besonderer Berechtigung (z.B. Schwerbehinderte, Frauen, Dauerparker) bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nur Kunden mit dieser Berechtigung parken…“
– Anmerkung: In einem Rechtsstreit über Frauenparkplätze hat das Münchner Verwaltungsgericht unlängst entschieden, so meldeten die Kollegen von Spiegel Online: „Die Frauenparkplätze bleiben, müssen künftig jedoch anders ausgeschildert werden“.
Die Süddeutsche Zeitung schrieb: „Frauenparkplätze diskriminieren nicht, solange „bitte“ dabei steht“.
Ein 25-jähriger Jurastudent hatte geklagt und sagte: „Ich fühle mich als Mann diskriminiert“. Jedoch sollte man doch schon auch sehen, Frauenparkplätze machen Sinn. Vor einigen Monaten wurde in Wiesloch bespielsweise ein 69-jährige Frau auf dem Parkplatz eines Discounters in Wiesloch überfallen und ausgeraubt.
Und was wenn man länger parkt als „nur“ 90 Minuten?
Bei einem Parkverstoß schuldet der Kunde PARKCONTROL eine Vertragsstrafe in Höhe von 30 Euro. Bei einem sog. Benutzungsvertroß eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 10 Euro. So heisst es in den AGBs weiter, 35 Euro je Verstoß wenn der Kunde ein Fahrzeug auf den Stellplatz für Kunden mit besonderer Berechtigung stellt. Des Weiteren ist auf den blauen Schildern zu lesen: „Schuldet ein Kunde wegen ein- und derselben Parkvorganges mehrere Vertragsstrafen gemäß IV, 1-4-, ist insgesamt höchstens eine Vertragsstrafe von 500 Euro geschuldet (Höchstvertragsstrafe)“.
Vertragsstrafen sind innerhalb von 10 kalendertagen zu begleichen.
Zahlungen direkt vor Ort sind scheinbar nicht möglich. Stellt sich auch die Frage: Wäre ein Parkscheinautomat nicht Kundenfreundlicher gewesen?