Medienberichten zufolge will die Stadt Wiesloch nun eigens eine „Arbeitsgruppe Gehwegparken“ einsetzen.
Behörden, Politiker und Bürger diskutieren oft kontrovers über das Parken auf Gehwegen, da unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, was erlaubt ist und was nicht. Das Parken eines Fahrzeugs auf einem Gehweg ist verboten, solange es nicht explizit erlaubt ist.
Die RNZ berichtet, dass der Gemeinderat mit einer Mehrheit beschlossen hat, effektiver gegen das Parken auf Gehwegen vorzugehen, da dies Behinderungen und Gefahren verursacht.
Der Antrag wurde von der SPD eingebracht und sieht vor, eine Arbeitsgruppe „Gehwegparken“ unter der Leitung der Straßenverkehrsbehörde einzurichten. Die Ergebnisse sollen im November vorgestellt werden. Zunächst sollen die Straßen mit großem „Parkdruck“ und hohem Fußgängeraufkommen wie die Gerbersruhstraße, Heidelberger Straße, Ösingerstraße und Waldstraße untersucht werden.
Fritz Zeier von den Freien Wählern befürwortet den Beschluss, fordert jedoch mehr Kontrollen und Strafen. Katharina Ebbecke von den Grünen hält die Arbeitsgruppe für unnötig und betont die Bedeutung der geltenden Gesetze. Richard Ziehensack von der SPD und Markus Grimm von der CDU unterstützen den Beschluss und betonen die Notwendigkeit, ein Umdenken bei Gehweg-Parkern herbeizuführen. Die Straßenverkehrsbehörde hat in diesem Jahr bereits 156 Verwarnungen ausgesprochen, konzentriert sich jedoch auf die wichtigsten Straßen.
Gehwege sind zum Gehen da
Es gibt bundeseinheitliche Regelungen darüber, ob das Parken auf Gehwegen erlaubt oder verboten ist. Diese Regeln sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen und vom Bundesrat gebilligt wurde. Die StVO gilt für alle Verkehrsteilnehmer, einschließlich Autofahrer, Radfahrer und Fußgänger, die sich im öffentlichen Straßenraum bewegen. Der Begriff „Straße“ umfasst dabei nicht nur die Fahrbahn, sondern den gesamten öffentlichen Verkehrsraum zwischen den Grundstücken. Die technische und administrative Umsetzung der StVO durch die Straßenverkehrsbehörden wird in der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) geregelt. Diese enthält unter anderem die Vorschriften, wo und wie legales Gehwegparken erlaubt werden darf. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert Verstöße gegen die Regelungen der StVO als Verkehrsordnungswidrigkeiten, die gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden und mit einer Geldbuße belegt werden können.
Das Parkverbot auf Gehwegen gilt uneingeschränkt für sämtliche Arten von Fahrzeugen, einschließlich Motorräder, Anhänger ohne Zugfahrzeug und Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen tragen müssen. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass das Abstellen von Fahrrädern auf der Straße zum Gemeingebrauch zählt, sofern keine Beeinträchtigung für Fußgänger besteht. Diese Ansicht gilt auch für das Abstellen von E-Scootern, für die dieselben Parkvorschriften wie für Fahrräder gelten.
Verwaltung und Politik sind gefordert, der geänderten Rechtslage Rechnung zu tragen und das illegale Gehwegparken zu vermindern. (StVO-Novelle 2020)