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Walldorf: Öffentliche Bekanntmachung zur Änderung der Altstadtsatzung

20. März 2023 | > Walldorf, Allgemeines, Das Neueste, Politik

Inkrafttreten der Änderung der Altstadtsatzung im vereinfachten Verfahren nach § 74 Abs. 6 LBO i. V. m. § 13 BauGB zur erleichterten Errichtung von Solaranlagen

 Die Stadt Walldorf verfolgt das Ziel, die Energiewende auf lokaler Ebene umzusetzen und hat hierfür eine Photovoltaik-Offensive mit umfangreichen Förderprogrammen gestartet. Zudem haben sich durch die Energiekrise und angesichts des Klimawandels die bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen hin zu einer verstärkten Förderung erneuerbarer Energien geändert. Dabei sollen auch die Dachflächenpotenziale der Altstadt für die solare Energiegewinnung nutzbar gemacht werden.

Aus diesem Grund hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 07.03.2023 die Änderung der „Satzung der Stadt Walldorf über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zum Schutze und zur Erhaltung des Ortsbildes der Altstadt“, der sogenannten „Altstadtsatzung“, aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für das Land Baden-Württemberg (GemO) und § 74 Landesbauordnung (LBO) beschlossen.

Die Änderung der Altstadtsatzung tritt gem. § 74 LBO i. V. m. § 4 Abs. 3 S. 2 GemO am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Festsetzungen ersetzen die Festsetzungen der bisherigen Satzung vom 20.02.2018 in vollem Umfang.

Zur erleichterten Errichtung von Solaranlagen wurden im Rahmen der Satzungsänderung einschränkende Regelungen für die Errichtung solcher Anlagen vereinfacht. Gleichzeitig werden die Ziele der Altstadtsatzung zum Schutze und zur Erhaltung des Ortsbildes der Altstadt gewahrt. In Anlehnung an die Leitlinien zum Umgang mit Solaranlagen auf Denkmälern des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg wurden daher die Gestaltungsregelungen für eine verträgliche Unterbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen in der Altstadt Walldorfs konkretisiert. Die Änderung der Altstadtsatzung berücksichtigt darüber hinaus weitere Regelungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien sowie zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung im Altstadtbereich.

Der Geltungsbereich der Altstadtsatzung wurde im Rahmen der Änderung der Altstadtsatzung nicht geändert. Der Geltungsbereich wird durch folgende Straßenzüge begrenzt:

Alte Friedhofstraße (Südseite), Friedrichstraße (Nordseite), Schwetzinger Straße (Westseite zwischen Hans-Thoma-Straße und Friedrichstraße), Adlerstraße (Südseite), Heidelberger Straße (Westseite zwischen Adlerstraße und Drehscheibe), Grundstücke Flst. Nrn. 374 und 374/1, evangelische Kirche, Bahnhofstraße (Westseite zwischen Drehscheibe und Schloßweg), Schloßweg (Nord- bzw. Ostseite), Dannheckerstraße (zwischen Hauptstraße und Alte Friedhofstraße).

Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs in folgendem Lageplan dargestellt:

 

 

Die Änderung der Altstadtsatzung kann im Rathaus der Stadt Walldorf, Fachbereich 4 – Planen/ Bauen/ Immobilien, 2. OG, Zimmer 203, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzungsänderung einschließlich des Geltungsbereichs einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Zusätzlich wird die Satzung auf der Internetseite der Stadt Walldorf unter www.walldorf.de/rathaus/buergerservice/satzungen-verordnungen-richtlinien eingestellt.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzungsänderung –    sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieser ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.         die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,

2.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Gez. Matthias Renschler, Bürgermeister

 

 

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