Sperrung der Grill- und Feuerstellen im gesamten Kreisgebiet
Im Rhein-Neckar-Kreis besteht aktuell hohe Waldbrandgefahr. Bereits in der vergangenen Woche hatte das Kreisforstamt auf die hohe Waldbrandgefahr hingewiesen. Leider haben sich schon mehrere kleine Waldbrände ereignet. Wegen der weiterhin ausbleibenden Niederschläge ist mittlerweile auch das Entfachen von Feuern in gekennzeichneten Feuerstellen im Wald zu riskant.
Das Kreisforstamt erklärt daher alle Grillplätze und Feuerstellen in den Wäldern des gesamten Kreisgebiets ab sofort für gesperrt. Auch vor Ort an den Feuerstellen wird mit Schildern auf die bestehende Sperrung hingewiesen. Die Sperrung beruht auf dem Landeswaldgesetz und gilt bis auf weiteres. Im Ausnahmefall darf an gekennzeichneten Feuerstellen oder Grillplätzen Feuer gemacht werden, wenn die örtliche Feuerwehr eine Brandwache stellt. Dies bedarf der vorherigen Genehmigung der Forstbehörde.
Der aktuelle Waldbrand-Gefahrenindex ist auf den Seiten des Deutschen Wetterdienstes veröffentlicht. Er zeigt für dieses Wochenende für große Teile des Rhein-Neckar-Kreises die zweithöchste Gefährdungsstufe 4.
Um einen Brand auszulösen, bedarf es neben der witterungsbedingten Waldbrandgefahr einer Zündquelle. Das Kreisforstamt bittet alle Waldbesucherinnen und Waldbesucher, unabhängig vom aktuell generellen Verbot von Feuern im Wald, folgende Hinweise zu beachten: Das Landeswaldgesetz verbietet generell das Rauchen im Wald von März bis einschließlich Oktober. Grundsätzlich dürfen Feuer im Wald und auch bei weniger als 100 m Abstand vom Waldrand nur in ausgewiesenen Feuerstellen entfacht werden. Sie müssen dauerhaft beaufsichtigt und vor dem Verlassen vollständig gelöscht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.
Auch beim Parken von Fahrzeugen ist Vorsicht geboten! Beim Kontakt heißer Fahrzeugteile kann sich trockener Bodenbewuchs entzünden. Autos sollen deshalb auf den ausgewiesenen Waldparkplätzen und nicht an Wegrändern oder im Einfahrtsbereich von Waldwegen abgestellt werden. Dadurch ist gleichzeitig sichergestellt, dass im Notfall Einsatzfahrzeuge einen ungehinderten Zugang zum Wald haben.