Wissenswertes zum Förderprogramm
Der Gemeinderat der Stadt Walldorf hatte in seiner Sitzung vom 13. Juli 2021 ein Förderprogramm zur Unterstützung von Kleinstunternehmen beschlossen, die weiterhin von Liquiditätsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie betroffen sind oder waren. In der Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2021 wurde die Verlängerung bei gleichen Bedingungen einstimmig beschlossen.
Die Situation für viele kleinere Betriebe ist immer noch wirtschaftlich existenzbedrohend. Bei den öffentlichen Förderprogrammen wurde der fiktive Unternehmerlohn unterhalb des Mindestlohnes angesetzt, wodurch eine Lücke entsteht, die durch die Stadt aufgestockt werden kann. Der von der Stadt Walldorf als Ergänzung zu den öffentlichen Förderprogrammen aufgelegte Fonds zur Unterstützung der Walldorfer Kleinstbetriebe soll dann helfen, wenn die bewilligten Finanzmittel aus den „Überbrückungshilfen“ oder „Härtefallhilfen“ zur Deckung des Liquiditätsengpasses nicht ausreichen und weiterhin eine existenzbedrohliche Schieflage des jeweiligen Unternehmens besteht. Der Gemeinderat bewilligte für den Hilfsfonds Mittel in Höhe von 100.000 Euro.
Im Dezember wurden einige Anträge bewilligt, die im Jahr 2021 gestellt worden waren, es sind aber noch ausreichend Mittel verfügbar.
Wer kann einen Antrag stellen?
Anträge können von Walldorfer Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) bzw. einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro gestellt werden, die ihren Geschäftsbetrieb in den Sparten Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie oder Hotellerie führen. Voraussetzung für eine Antragstellung bei der Stadt ist, dass zwischen November 2020 und März 2022 ein Antrag für die „Überbrückungshilfe“ oder „Härtefallhilfe“ des Landes gestellt und bewilligt worden ist. Für einen darüberhinausgehenden Liquiditätsengpass kann ein Antrag für das städtische Hilfsprogramm gestellt werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Stadt Walldorf übernimmt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine monatliche gerundete Differenz zwischen vom Land gezahltem fiktivem Unternehmerlohn und dem Mindestlohn in Höhe von 500 Euro für die Monate November und Dezember 2020 und in Höhe von 750 Euro für die Monate Januar 2021 bis März 2022. Dieses gilt für die Monate, in dem der Betrieb „Überbrückungshilfe“ oder „Härtefallhilfe“ erhalten hat. Insgesamt können einmalig maximal 5.000 Euro pro Betrieb gewährt werden. Die Förderung wird als einmaliger verlorener Zuschuss gewährt, muss also nicht zurückgezahlt werden.
Bis wann kann ein Antrag gestellt werden?
Anträge für den Walldorfer „Hilfsfonds 2021“ können bis zum 31. Mai 2022 gestellt werden. Eine Antragstellung kann erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheides der „Überbrückungshilfe“ bzw. der „Härtefallhilfe“ erfolgen, da dieser Grundlage für die Entscheidung über den Antrag für den Walldorfer Hilfsfonds ist. Gefördert werden die Monate, in denen auch „Überbrückungshilfe“ bzw. „Härtefallhilfe“ bewilligt worden ist, maximal November 2020 bis März 2022.
Informationen für Antragsteller:
Die verlängerte Richtlinie für geschädigte Kleinstbetriebe finden Sie unter „Öffentliche Bekanntmachungen“ auf unserer Internetseite unter: https://www.walldorf.de/wirtschaftsfoerderung/foerderprogramme/corona-foerderprogramme. Dort sind auch das Antragsformular für einen Zuschuss aus dem Hilfsfonds der Stadt Walldorf sowie weitere Informationen verlinkt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die städtische Wirtschaftsförderung: Susanne Nisius, Telefon 06227 35-1020, E-Mail: [email protected] .
Text: Stadt Walldorf