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Stadt Wiesloch Öffentliche Bekanntmachung: Widerspruchsrechte gegen Datenübermittlung

14. April 2023 | > Wiesloch, Das Neueste, Informationen, Leitartikel

Unter bestimmten Umständen haben Bürgerinnen und Bürger das Recht, der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Daten zu Werbezwecken oder für Adresshandel genutzt werden sollen.

Das Recht auf Widerspruch ist in Artikel 21 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert. Demnach haben betroffene Personen das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, wenn diese aufgrund eines berechtigten Interesses verarbeitet werden oder für Direktmarketingzwecke verwendet werden sollen.

Im Falle eines solchen Widerspruchs muss der Verantwortliche für die Datenverarbeitung die Daten unverzüglich löschen, es sei denn, es liegen zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor.

Wichtig ist jedoch, dass das Widerspruchsrecht nur in bestimmten Fällen greift und nicht generell für alle Datenübermittlungen gilt. Zudem muss der Widerspruch in der Regel schriftlich und mit einer eindeutigen Identifizierung der betroffenen Person erfolgen.

 

Stadt Wiesloch informiert

Öffentliche Bekanntmachung der großen Kreisstadt Wiesloch – April 2023

Bekanntmachung zu den Widerspruchsrechten gegen Datenübermittlungen

Die Meldebehörde ist berechtigt, bestimmte Auskünfte an Dritte zu erteilen. Die Betroffenen können nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 5 BMG jedoch der Übermittlung ihrer Daten zu folgenden Auskünften widersprechen:

1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach
der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung (MVO) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittelung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst unter anderem Angaben zu Vorund Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.

3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes (SG) können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund von § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift. Die betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters oder Ehejubiläen von Einwohnern/innen, darf die Meldebehörde gemäß § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus nach § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des
Jubiläums. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

5. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Gemäß § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über
den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet
werden. Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

6. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Information der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen, an denen auch ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürger teilnehmen können, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1
Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten sowie Angaben über die Staatsangehörigkeit dieser Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nutzen, um ihnen Informationen zu Parteien,
Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zuzusenden (vgl. § 2 Absatz 3 des badenwürttembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG). Die
betroffenen Personen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Widersprüche können bei der Stadt Wiesloch, Marktstraße 13, 69168 Wiesloch eingelegt werden. Die Widersprüche gelten bis zu ihrem Widerruf.

Die oben unter Punkt 1. bis Punkt 6. genannten Datenempfänger haben gem. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz einen Anspruch auf Übermittlung der aktuellen Wohnanschrift. Aus kriminalpräventiven Gründen empfiehlt das Innenministerium jedoch, auf die Veröffentlichung der aktuellen Wohnanschrift zu verzichten. Die Stadt Wiesloch folgt dieser Empfehlung und weist die Datenempfänger entsprechend darauf hin.

Bei Veröffentlichungen der Jubiläen durch die Stadt Wiesloch in der ortsüblichen Presse folgt die Stadt Wiesloch ebenfalls dieser Empfehlung und veröffentlicht die aktuellen Wohnanschriften der betroffenen Personen nicht mehr.

Wiesloch, den 05.04.2023
gez. Ludwig Sauer

Bürgermeister

Stadtverwaltung Wiesloch, Marktstraße 13, 69168 Wiesloch, www.wiesloch.de

Quelle: Bekanntmachungstext (56,2 KB) (veröffentlicht am 06.04.2023)

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