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Pflegeversicherung: Entlastungsbetrag kann nun auch für private Hilfe genutzt werden

8. April 2025 | Das Neueste, Gesundheit, Verbraucherinformationen

Neuregelung seit Januar in Kraft

Seit Anfang Januar 2025 können pflegebedürftige Menschen den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro nicht nur wie bisher bei anerkannten Anbietern, sondern auch für Leistungen durch Privatpersonen einsetzen. Dies teilte das Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit. Die neue Regelung erweitert die bisherigen Möglichkeiten der Unterstützung im Alltag.

Unterstützung in der häuslichen Pflege

Mehr als 80 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause betreut. Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Zusätzlich erhalten alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege – auch mit Pflegegrad 1 – einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat. Dieser Betrag dient dazu, pflegende Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person zu fördern. Nicht genutzte Beträge innerhalb eines Monats werden in den Folgemonat übertragen. Am Jahresende verbleibende Mittel können bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres verwendet werden.

Private Helfer dürfen unterstützen

Bislang konnten nur zugelassene Anbieter haushaltsnahe Dienstleistungen über den Entlastungsbetrag abrechnen. Durch die Änderung ist nun auch der Einsatz von Einzelpersonen möglich, etwa aus der Nachbarschaft, dem Freundeskreis oder dem weiteren familiären Umfeld. Die unterstützenden Tätigkeiten können sich auf die Haushaltsführung, Einkaufsbegleitung, Fahrten zu Ärzten oder Unterstützung bei der Freizeitgestaltung erstrecken.

Anforderungen an Einzelhelfende

Privatpersonen, die im Rahmen der neuen Regelung tätig werden möchten, müssen mindestens 16 Jahre alt sein und dürfen ihre Hilfe nicht gewerblich anbieten. Sie können maximal zwei Pflegebedürftige gleichzeitig unterstützen. Dabei ist Voraussetzung, dass sie weder mit den unterstützten Personen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind, noch im selben Haushalt leben. Zudem dürfen sie nicht gleichzeitig als Pflegepersonen für diese Personen registriert sein. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt direkt mit der jeweiligen Pflegekasse. Eine besondere Schulung ist dafür nicht erforderlich.

Informationsangebote zur Umsetzung

Detaillierte Informationen zum Anerkennungsverfahren für Einzelhelfende stellt das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg auf seiner Website bereit:

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/pflege/ehrenamt-und-selbsthilfe/anerkennung-einzelhelfende

Ergänzende Hinweise bieten die Internetseiten der jeweiligen Pflegekassen. Für weitergehende Fragen stehen außerdem die Pflegestützpunkte vor Ort sowie die kommunalen Beratungsangebote zur Verfügung. Weitere Informationen sind unter

www.rhein-neckar-kreis.de/pflegestuetzpunkte

sowie per E-Mail unter [email protected] erhältlich.

Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar

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