Wer bei sommerlichen Temperaturen einem Hitzestau im Auto vorbeugen will und beim Parken die Fenster ganz oder teilweise offen lässt, riskiert eine Menge. Nicht nur, dass die heruntergelassenen Scheiben wie eine Einladung für Langfinger wirken – und die Versicherung wegen grober Fahrlässigkeit für entstandene Diebstähle in aller Regel nicht zahlt – der Wagen kann auch ganz weg sein. Nicht geklaut, sondern völlig legitim von der Polizei abgeschleppt. Die Kosten hierfür hat der Fahrer/Halter zu tragen.
Ein abgestelltes Fahrzeug muss „gesichert“ sein
Die Sicherung des eigenen Autos ist entgegen weit verbreiteter Meinung keine Privatangelegenheit. Die Straßenverkehrsordnung legt in §14, Abs. 2 Satz 2 eindeutig fest, dass ein Auto beim Verlassen unmittelbar gegen eine unbefugte Nutzung gesichert werden muss. Dazu gehören verschlossene Türen und geschlossene Fenster. Die Vorschrift will zwar auch dem Diebstahl von Wertsachen aus dem Wagen vorbeugen, sie dient allerdings in erster Linie dazu, den Fahrzeugklau als solchen zu erschweren – beziehungsweise die Benutzung des Autos durch Unbefugte, möglicherweise ohne Fahrerlaubnis, zu verhindern. Im Fazit bedeutet sie jedoch, dass geöffnete Fenster bei einem abgestellten Auto ein Vergehen sind.
Offene Fenster – wie eine Einladung zum Diebstahl
Erhält die Polizei von einem so ungesicherten Fahrzeug Kenntnis, dann muss sie einschreiten. Kann sie Fahrer oder Halter kurzfristig nicht ausmachen, wird der Wagen abgeschleppt. Die Kosten dafür sowie ein Verwarngeld liegen schnell bei 200 Euro und mehr und sind von Halter zu zahlen. Werden hingegen aus dem Fahrzeug Wertsachen gestohlen, so deckeln auch die Versicherer die Entschädigungen – weil der Diebstahl leichtfertig ermöglicht wurde. Bewegliche Gegenstände wie CDs, Smartphone und mp3-Player sind durch eine Teilkasko-Versicherung ohnehin nicht geschützt – die Kfz-Kaskoversicherung erstattet generell nur die ab Werk fest verbauten Fahrzeugteile. Hier sollte im Vorfeld abgeklärt werden, welche Schäden die jeweilige Versicherung übernimmt.
Der Abstellplatz entscheidet über den Versicherungsschutz
Allerdings entscheidet grundsätzlich der Abstellplatz über den zu gewährenden Versicherungsschutz. Wer sein Auto mit offenen Fenstern in eine private, abschließbare Garage stellt, ist abgesichert. In diesen Fällen kann gegebenenfalls auch eine vorhandene, gute Hausratversicherung in Anspruch genommen werden, wenn sie eine „Außenversicherung“ als Baustein in der Police integriert hat. Gänzlich anders sieht es hingegen aus, wenn der Wagen an Stellen geparkt wird, zu denen viele Menschen ungehinderten Zutritt haben. In diesen Fällen wird kein oder zumindest kein voller Versicherungsschutz gewährt.
Das gilt für
- große, öffentliche Parkplätze,
- Tiefgaragen von Kaufhäusern, Supermärkten, Kinos etc.,
- öffentliche Parkhäuser,
- Parkplätze in Seitenstraßen, an Bürgersteigen etc.
Ausnahmen bei Sichtkontakt zum Auto
Eine Verwaltungsvorschrift zum § 14 StVO erlaubt einige Ausnahmen, an denen sich auch die Versicherungen in aller Regel orientieren. Sie betreffen vor allem Situationen, in denen sich der Fahrer in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs aufhält – wenn er beispielsweise auf der Terrasse eines Straßencafés quasi „neben“ seinem Auto sitzt. Hier darf auch das Verdeck eines Cabrios geöffnet bleiben – solange hochgefahrene Scheiben den Zutritt zum Innenraum erschweren. Die gleiche Regelung greift bei sogenannten „kurzen Parkeinheiten“ – also zum Beispiel beim Brötchen kaufen oder beim Bezahlen im Kassenhäuschen an der Tankstelle.
Der „Spaltbreit“ liegt im Ermessensspielraum
Sind im Sommer die Scheiben nur einen Spaltbreit geöffnet, um eine minimale Luftzirkulation zu ermöglichen, wird die Polizei in aller Regel nicht eingreifen. Kommt es in diesen Fällen jedoch zu einem Diebstahl oder einem anderen Schaden, dann hängt es vom individuell geschlossenen Versicherungsvertrag (und auch der Kulanz) ab, ob eine Versicherung Entschädigung leistet. Grundsätzlich gilt nämlich, dass Wertsachen niemals offen im Auto liegen gelassen werden dürfen, sondern immer nicht sichtbar im Kofferraum aufbewahrt werden müssen. Ansonsten kann jede Versicherung grobe Fahrlässigkeit geltend machen. Erstattet wird im übrigen immer nur der Zeitwert, nicht der Anschaffungspreis – und vielfach eben auch nur eine im Vertrag vereinbarte Höchstsumme.
Fazit: Besser alles dicht machen
Wer sich unnötigen Ärger ersparen möchte, sollte beim Parken grundsätzlich die Fenster geschlossen halten. Kühle Parkhäuser kosten zwar ihr Geld, sind aber unter dem Strich immer noch billiger als die möglichen Kosten eines geöffneten Autofensters.