Verschiedene Situationen im Leben erfordern einen Anwalt. Er kostet Geld. Teuer kann es werden, wenn der Fall vor Gericht landet. Nicht jeder hat das Geld, den Anwalt zu bezahlen. Prozesskostenhilfe ist eine Möglichkeit für Menschen mit niedrigem Einkommen, zu ihrem Recht zu kommen.
Möglichkeiten für Menschen mit geringem Einkommen, die sich keinen Anwalt leisten können
Menschen mit geringem Einkommen und ohne finanzielle Rücklagen können einen Anwalt oft nicht bezahlen. Mitunter besteht sogar Anwaltszwang, beispielsweise bei einer Scheidung. Damit finanziell benachteiligte Menschen zu ihrem Recht kommen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:
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Beratungsschein für Hilfe vom Anwalt
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Rechtsschutzversicherung
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Prozesskostenhilfe
Eine Rechtsschutzversicherung kann oft schon zu geringen jährlichen Prämien abgeschlossen werden. Der Versicherungsvergleich auf einem einschlägigen Vergleichsportal informiert über die verschiedenen Anbieter und deren Konditionen. Das Problem besteht jedoch darin, dass mittellose Menschen den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung aufgrund der erforderlichen Beiträge scheuen.
Tipp: Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für einen Anwalt oder einen Prozess oft erst nach einer Wartezeit. Es gibt auch einige Anbieter ohne Wartezeit, jedoch ist das mit höheren Prämien verbunden.
Anwaltliche Hilfe mit dem Beratungsschein
Das Beratungshilfegesetz ermöglicht Menschen, die sich mit eigenen Mitteln keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu einem Anwalt. Es sorgt dafür, dass Menschen mit einem geringen Einkommen rechtlich nicht benachteiligt werden. Mit einem Beratungshilfeschein können Geringverdiener und Empfänger von Bürgergeld anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Der Beratungshilfeschein deckt lediglich die Beratungskosten ab, nicht jedoch die Gerichtskosten. Landet der Fall vor Gericht, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Das Beratungshilfegesetz ermöglicht Menschen, die sich mit eigenen Mitteln keinen Anwalt leisten können, den Zugang zu einem Anwalt. Es sorgt dafür, dass Menschen mit einem geringen Einkommen rechtlich nicht benachteiligt werden. Mit einem Beratungshilfeschein können Geringverdiener und Empfänger von Bürgergeld anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Der Beratungshilfeschein deckt lediglich die Beratungskosten ab, nicht jedoch die Gerichtskosten. Landet der Fall vor Gericht, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Wer einen Beratungshilfeschein beantragt, muss für die anwaltliche Beratung einen Eigenanteil von 15 Euro zahlen. Der Beratungshilfeschein wird beim Amtsgericht beantragt, das sich im Bezirk des Wohnsitzes des Antragstellers befindet. Es ist sinnvoll, beim Amtsgericht telefonisch einen Termin zu vereinbaren und nachzufragen, welche Unterlagen zu diesem Termin mitzubringen sind.
Um einen Beratungshilfeschein zu erhalten, muss der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse nachweisen. Wichtige Unterlagen zur Beantragung eines Beratungshilfescheins sind:
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Personalausweis
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Kontoauszüge
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wenn vorhanden, Bescheid über Bürgergeld
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weitere Einkommensnachweise, beispielsweise Bescheid über geringfügige Beschäftigung
Ein Rechtspfleger prüft, ob die Voraussetzungen für den Beratungshilfeschein vorliegen, und stellt den Schein aus. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass es keine anderen Beratungsmöglichkeiten gibt, beispielsweise bei der Verbraucherzentrale, einer Schuldnerberatung oder einem Mieterverband. Der Beratungsschein kann auch noch bis zu vier Wochen nach der anwaltlichen Beratung beantragt und nachgereicht werden. Die Frist von vier Wochen ist unbedingt einzuhalten.
Tipp: Ein Anwalt darf aufgrund der geringen Verdienstmöglichkeit bei einem Beratungsschein eine Beratung nicht ablehnen. Er ist zur Annahme des Mandats verpflichtet. Nur wenn er bestimmte Gründe, wie eine berufliche Auslastung nachweisen kann, darf er ablehnen.
Was ist Prozesskostenhilfe?
Ein Beratungsschein reicht nicht aus, wenn bereits Klage erhoben wurde oder der Fall sich nicht außergerichtlich lösen lässt. In diesem Fall können Menschen ohne Rücklagen und mit geringem Einkommen Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe ermöglicht Menschen, die sich mit eigenen Mitteln keinen Anwalt leisten können, ihre Rechte vor Gericht durchzusetzen.
Prozesskostenhilfe, abgekürzt PKH, deckt verschiedene Kosten ab:
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Gerichts- und Anwaltskosten
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Kosten für Gutachter und Sachverständige
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anfallende Gebühren und Auslagen
Abhängig von der finanziellen Situation des Antragstellers können die anfallenden Kosten von der Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgedeckt werden. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe können Menschen mit geringem Einkommen beim zuständigen Gericht stellen. Der Antrag kann auch vom Anwalt gestellt werden.
Wer kann Prozesskostenhilfe bekommen?
Damit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, muss der Antragsteller drei Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen sind in der Zivilprozessordnung (ZPO), Paragraf 114, Absatz 1, geregelt:
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Antragsteller kann die Kosten mit eigenen Mitteln nicht begleichen
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eine gewisse Aussicht auf Erfolg muss bestehen
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der Antragsteller würde auch dann auf den Prozess nicht verzichten, wenn er die Kosten selbst tragen würde
Da eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten werden darf, muss der Antragsteller sein Einkommen und seine Verhältnisse nachweisen. Er muss mit dem Antrag Kontoauszüge und Einkommensnachweise wie Bürgergeldbescheide einreichen. Die Einkommensgrenze von 20 Euro im Monat darf nicht überschritten werden, wenn vom monatlichen Bruttoeinkommen Vorsorgeaufwendungen, Steuern, Werbungskosten und Wohnkosten abgezogen werden. Darüber hinaus gilt ein allgemeiner Freibetrag von 491 Euro sowie Unterhalt für den Ehepartner oder die Kinder.
Einen Sonderfall stellt die Prozesskostenhilfe bei einer Scheidung und anderen Familienrechtssachen dar. Sie wird dann als Verfahrenskostenhilfe bezeichnet und unter den gleichen Bedingungen wie die Prozesskostenhilfe gewährt.
Rückzahlung der Prozesskostenhilfe
Wenn das einzusetzende Einkommen im Monat nicht höher als 20 Euro ist, muss der Antragsteller die Prozesskostenhilfe nicht zurückzahlen. Eine Ratenzahlung wird vereinbart, wenn das einzusetzende Einkommen 20 Euro überschreitet. Der Antragsteller muss die anfallenden Kosten in monatlichen Raten zurückzahlen. Die Ratenzahlung erfolgt nicht länger als 48 Monate. Hat der Antragsteller die Kosten dann noch nicht vollständig beglichen, wird ihm der noch offene Betrag erlassen.
Das Gericht kann innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Empfängers prüfen. Es kann die Prozesskostenhilfe vom Empfänger ganz oder teilweise zurückverlangen, wenn sich seine Verhältnisse gebessert haben. Der Empfänger muss dabei mitwirken und darf die Auskunft nicht verweigern, da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ansonsten aufgehoben werden könnte.
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