(rnk) Zum 01. Januar 2013 tritt ein reformiertes Schornsteinfegerrecht in Kraft. Dadurch wird das bisherige Kehrmonopol in weiten Teilen aufgehoben, so dass die meisten Schornsteinfegerarbeiten künftig auch an Fachbetriebe vergeben werden können. Bislang wurden diese Arbeiten zwingend vom jeweiligen Kehrbezirksinhaber zu den von ihm festgelegten Terminen und im Rahmen staatlich geregelter Gebühren vorgenommen.
„Dies bedeutet“, so der Leiter des zuständigen Amtes für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Dr. Norbert Kunz, „dass sich der Schornsteinfeger nicht mehr unaufgefordert selbst ankündigt und kommt, sondern künftig die Eigentümer von Grundstücken und Räumen selbst verantwortlich sind, dass die im Feuerstättenbescheid festgelegten regelmäßigen Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht und vollständig durchgeführt werden.“ Die Arbeiten kann entweder der bisherige Kehrbezirksinhaber vornehmen, der künftig die Bezeichnung „Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“ trägt, aber auch jeder mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragene oder nach der EU/EWR-Handwerks-Verordnung zugelassene Betrieb.
Im letzteren Fall müssen die Arbeiten dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aber nachgewiesen werden, was in Form eines bundesweit einheitlichen Formblatts geschieht, das vom ausführenden Betrieb ausgehändigt wird. „Nur zur Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren stattfindet, meldet sich der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger wie gewohnt von sich aus an“, erläutert Dr. Kunz weiter. Für diese hoheitliche Tätigkeit, ebenso wie für die Bauabnahme, werden weiterhin staatlich festgelegte Gebühren erhoben. Ansonsten können die Gebühren frei verhandelt werden. Neu ist auch, dass der Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister die Annahme von Aufträgen ablehnen kann. Die Schornsteinfegerarbeiten müssen dann an einen „anderen“ zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden. Diese Ablehnung gilt allerdings nicht für hoheitliche Tätigkeiten.
Das Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz empfiehlt, mit dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister oder einem freien Anbieter eine vertragliche Regelung ähnlich eines Wartungsvertrages zu treffen, um die Termineinhaltung zu gewährleisten. Denn wer die Schornsteinfegerarbeiten nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der im Feuerstättenbescheid gesetzten Frist nachgewiesen hat, muss mit einer „Zwangskehrung“ rechnen, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist.
Weitere Auskünfte gibt es beim Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis. Ansprechpartner sind Simone Wetzel unter Tel. Nr.: 06221/522 1416 oder E-Mail: [email protected] und Gerhard Zahn unter Tel.: 06221/522 1247; E-Mail: [email protected].