Neues Bundesmeldegesetz: Verlängerung der Meldefrist und Mitwirkungspflicht des/der Wohnungsgebers/in
Zum 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Die Meldepflicht bleibt wie bisher bestehen. Die Frist zur Anmeldung wurde allerdings von einer auf zwei Wochen nach Einzug verlängert.
Bei einer Abmeldung (z. B. ins Ausland) ist nunmehr ein Zeitfenster von einer Woche vor bis zwei Wochen nach dem Auszug vorgesehen. Eine Nebenwohnung kann zukünftig nur bei der Meldebehörde der Hauptwohnung abgemeldet werden.
Darüber hinaus wird die Mitwirkungspflicht des/der Wohnungsgebers/in bzw. des/der Wohnungseigentümers/in bei der Anmeldung und der ggf. erforderlichen Abmeldung wieder eingeführt. Damit sollen künftig sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden.
Wohnungsgeber/innen bzw. –eigentümer/innen müssen den Mietern/innen den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.
Formulare für eine Wohnungsgeberbestätigung sind im Bürgerbüro bzw. in den Ortsverwaltungen erhältlich. Darüber hinaus steht ein am PC ausfüllbares Formular im Internet (www.wiesloch.de) bereit.
Nähere Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz und den damit verbundenen Änderungen sind ebenfalls im Internet veröffentlicht.
Darüber hinaus erteilen die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros (Tel. 06222/84-444 oder E-Mail [email protected]) und der Ortsverwaltungen Baiertal (Tel. 06222/9825-3) und Schatthausen (Tel. 06222/9825-0) gerne weitere Auskünfte.
Quelle: Stadt Wiesloch