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Neuer Schaden statt Reparatur – Haftung bei IT-Arbeiten

30. Oktober 2020 | Uncategorized

Eigentlich sollte der PC-Techniker einen defekten Rechner wieder zum Laufen bringen. Aber nachher war mehr kaputt als vor dem Reparaturversuch. Beim Einsatz von Handwerkern im Haus kann eine Menge schiefgehen, von einer Vergrößerung des Schadens am Gerät selbst bis zum verkratzten oder verschmutzten Parkettboden. Selbst Personenschäden sind denkbar, etwa wenn das Gehäuse eines Elektrogeräts durch ein falsch verlegtes Kabel unter Spannung steht. Im IT-Bereich drohen weitere Gefahren, zum Beispiel Datenverlust oder Infektion mit einem Computervirus durch einen verseuchten USB-Stick. Wer kommt für solche Schäden auf?

Verschuldenshaftung als gesetzlicher Grundsatz

Grundsätzlich ist jeder, der einen Schaden schuldhaft verursacht, zum Ersatz verpflichtet. Die zentrale Vorschrift ist § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Schuldhaft bedeutet vorsätzlich oder fahrlässig. Auf den Grad der Fahrlässigkeit kommt es nicht an. Bereits eine kleine Nachlässigkeit begründet einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz. Er muss dann finanziell so gestellt werden, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. In der Praxis bedeutet das, dass Reparaturkosten bis zum Zeitwert einer Sache übernommen werden oder – bei einem Totalschaden – der Zeitwert zu ersetzen ist.

Kein Direktanspruch gegen die Versicherung

Unternehmen, die im Computerservice tätig sind, besitzen in der Regel eine Versicherung gegen Schadenfälle im Bereich der IT-Haftpflicht. Der Vorteil aus Sicht des Geschädigten: Für berechtigte Forderungen steht ein finanzkräftiges Unternehmen bereit – bei einer Insolvenz des Unternehmens würden die Ansprüche ansonsten ins Leere laufen. Anders als bei der Autoversicherung hat er aber keinen direkten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer, sondern muss sich zuerst an den Verursacher wenden. Erst wenn dieser den Schaden gemeldet hat, läuft die Korrespondenz über den Versicherer.

Haftung des Dienstherrn für seine Mitarbeiter

PC-Wartungen und Reparaturen werden zwar oft von Freelancern (Solo-Selbstständigen) angeboten, es gibt aber auch mittlere und große Unternehmen in diesem Markt. So kommt vielleicht bei Problemen mit dem Internet-Anschluss ein angestellter Techniker der Telekom ins Haus. Wie ist die Haftung? Zwar haftet auch in diesem Fall der Mitarbeiter selbst für eigenes Verschulden. In der Praxis wird sich ein Geschädigter aber zunächst an das Unternehmen wenden, mit dem er den Reparaturvertrag geschlossen hat. Je nach Art des Schadens wurden Hauptpflichten aus dem Vertrag verletzt (der Computer funktioniert immer noch nicht) oder vertragliche Nebenpflichten (beim Hervorziehen des Computers wurde der Schreibtisch zerkratzt). Üblicherweise sind die Unternehmen über eine IT- oder Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert, die Mitarbeiter sind versicherte Personen.

Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe

Die gesetzlichen Haftungsgrundlagen unterscheiden sich je nachdem, ob der Schaden dem Vertragspartner selbst oder einem unbeteiligten Dritten entstanden ist. Dazu zwei Beispiele:

  1. Durch einen Fehler des Technikers bei der Reparatur kommt es zu einem Kurzschluss, der die Festplatte beschädigt. Wichtige Daten müssen aus einem Backup wiederhergestellt werden. Für die Kosten haftet der Dienstherr nach § 278 BGB, selbst wenn ihn kein Verschulden trifft. Der Techniker ist „Erfüllungsgehilfe“, denn er erfüllt den Vertrag für seinen Chef. Das Gesetz sieht in diesem Fall eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit vor.
  2. Der PC muss in die Werkstatt. Beim Abtransport aus den gemieteten Räumen entstehen Schäden im Treppenhaus. Für Ansprüche des Vermieters (nicht Vertragspartner) haftet der Dienstherr ebenfalls. Er kann sich aber nach § 831 BGB entlasten, indem er nachweist, dass er den Techniker (in diesem Fall „Verrichtungsgehilfe“) sorgfältig ausgesucht oder ausreichend beaufsichtigt hat. Die Beweislast liegt aber beim Unternehmer. Der Jurist spricht von einem „vermuteten Verschulden“ bei Auswahl und Aufsicht. Kann der Dienstherr den Entlastungsbeweis nicht führen, haftet er für den Schaden des Vermieters.

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