Ein Stoppschild überfahren, das Küchenfenster gekippt, die Kerze nicht ausgepustet: Unachtsamkeit kann kosten – trotz Versicherungsschutz. Was Versicherte zu grober Fahrlässigkeit wissen sollten.
Ab und zu müssen sich Versicherte leider mit juristischen Feinheiten auseinandersetzen. Eine davon ist die sogenannte grobe Fahrlässigkeit. Hintergrund: Bei leicht fahrlässig verursachten Schäden springt die Versicherung immer ein, bei vorsätzlich herbeigeführten nie. Die grobe Fahrlässigkeit liegt irgendwo in der Mitte. Daher kommt es immer auf die Klauseln der jeweilige Police und den konkreten Einzelfall an, wie viel die Versicherung dann zahlt. Drei wichtige Fragen:
Was ist grobe Fahrlässigkeit eigentlich?
Grobe Fahrlässigkeit liegt laut offizieller Definition vor, wenn die notwendige Sorgfaltspflicht beim Herbeiführen eines Versicherungsfalls in hohem Maße missachtet wurde. Übersetzt bedeutet das so viel wie: Man hat nicht nur aus Versehen gehandelt, sondern sich trotz Kenntnis eines bestehenden Risikos sehr unüberlegt verhalten. Eine besonders große Rolle spielt das Thema bei der Hausrat- und der (Kfz-)Haftpflichtversicherung. Grobe Fahrlässigkeit liegt hier zum Beispiel vor, wenn:
- ein Einbrecher in die Wohnung eindringen konnte, weil ein gut zugängliches Fenster „auf Kipp“ stand,
- die Wasserleitung geplatzt ist, weil das Haus im Winter leer stand und der Bewohner die Leitungen nicht vor dem Einfrieren geschützt hat,
- eine vor Verlassen des Hauses nicht gelöschte Kerze oder auf dem Herd vergessene Pfanne mit Öl einen Brand verursacht hat,
- es zu einem Unfall kam, weil der Autofahrer sich während der Fahrt kurz um das weinende Baby auf dem Rücksitz gekümmert oder eine Nachricht auf dem Handy gecheckt hat.
Und die Folgen?
Schäden, die der Versicherte grob fahrlässig verursacht, können je nach Vertragsklauseln dazu führen, dass die Versicherung nicht zahlt oder ihre Leistung kürzt (sogenannte Quotelung). Wie viel die Gesellschaft auszahlt, hängt im Fall einer Leistungskürzung von der jeweiligen Schwere des Verschuldens des Versicherten ab. Oft kommt es genau darüber zum Streit zwischen den Parteien, da die Rechtsprechung keine konkreten Zahlen für die Quotelung vorsieht. Die Höhe der Kürzung liegt hier im Ermessen des Versicherers – und wird oft auf gerichtlichem Weg überprüft.
Wie kann man diese Unsicherheit vermeiden?
Gute Policen verzichten in ihren Klauseln auf die „Einrede der groben Fahrlässigkeit“. Mit anderen Worten: Sie regulieren auch grob fahrlässig herbeigeführte Schäden anstandslos und in vollem Umfang. „Der Versicherte hat mit solchen Verträgen mehr Rechtssicherheit – langwierige Auseinandersetzungen kann er sich ersparen“, erklärt Michael Schwarz, Leiter Sachversicherungen bei MLP. „Zudem lohnt es sich, ältere Verträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Denn dort ist die Leistung bei grober Fahrlässigkeit oft nicht vollumfänglich mitversichert.“