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Stadt Wiesloch: Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

27. Mai 2018 | > Wiesloch, Das Neueste

Stand:25.05.2018
Information gemäß Art. 13
der Datenschutz-Grundverordnung
für meldepflichtige Personen
Vorbemerkung
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei
Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz-BMG)
und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters
erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung
auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei
Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung
des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG).
Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt,
sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig
und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
1.
Verantwortlich für die Datenverarbeitung:
Stadtverwaltung Wiesloch
Bürgerbüro
Marktstr. 13
69168 Wiesloch
Tel: 06222/84-444
 
 
2.
Beauftragte für den Datenschutz:
 
3.
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
personenbezogener Daten
Die Meldebehörde
hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in
ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um
deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den
Melderegistern gespeicherten persone
nbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten
Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen
Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer
öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG).
Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundes
meldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften.
Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung
durch Bundes-oderLandesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke de
Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.
 
Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a)
Die Meldebehörde darf an andere öffentliche
Stellen im Inland (siehe § 2 Bundes-datenschutzgesetz) , öffentlich-
rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln,
oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben,
soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b)
Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag
eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung,
dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann.
Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen
und nicht – öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu
einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang)
und über bestimmte personenbezogene Daten
erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.
Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union
werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.
c)
Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zu-
sammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene
Meldedaten erhalten.
d)
Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters-
und Ehejubiläen die mit
diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
e)
Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern
lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen
Einwohner von der Meldebehörde erhalten.
e)
Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über
die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse
glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde
davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.
f)
An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in
der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR – Staaten den
Inhalt der Datenschutz – Grundverordnung übernehmen.
5.
Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die
nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie
nicht für Wahl – und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der
Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren
aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während
dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen
sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsort
es sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des
Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland
auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG
bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht.
Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
6.
Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO)
insbesondere folgende Rechte:
a)
Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS
– GVO).
b)
Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig
sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c)
Recht
auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der
Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu
den in Artikel 17 Absatz 3 DSGVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine
Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle
4
einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d)
Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden,
die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der
betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht,
ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18
Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e)
Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift
zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz
können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
7.
Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des
Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6
Absatz 1 lit. a DSGVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
8.
Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
(Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg,
Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Tel.: 0711/61 55 41 0, E-Mail:
wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

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