Auch 2019 treten wieder neue Gesetze in Kraft, die Einfluss auf die private Finanzplanung haben. Alle wichtigen Änderungen auf einen Blick.
Für die private und betriebliche Altersvorsorge gilt ab 1. Januar 2019:
Betriebliche Altersversorgung: Höhere Förderung mitnehmen
Wie jedes Jahr steigt im Januar auch wieder die Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Diese ist der maximale Bruttolohnbetrag, der bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt wird. Der darüber hinausgehende Teil des Bruttogehalts ist beitragsfrei. 2019 klettert sie nach aktuellem Stand auf 80.400/73.800 Euro (West/Ost).
Direkte Auswirkungen hat das auch auf die betriebliche Altersversorgung. Bis zu vier Prozent der jeweils aktuellen BBG können Arbeitnehmer nämlich ohne Abzug von Sozialabgaben und acht Prozent ohne Abzug von Steuern in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds investieren. Der maximale sozialabgabenfreie Anteil erhöht sich damit 2019 von 260 auf 268 Euro monatlich, der steuerfreie von 520 auf 536 Euro. Sofern der Arbeitgeber ergänzend entweder eine Unterstützungskasse oder eine Direktzusage anbietet, lässt sich der steuer- und sozialabgabenfreie Förderbetrag noch weiter ausbauen – steuerfrei sogar unbegrenzt. Tipp: „Durch die Vereinbarung einer sogenannten BBG-Dynamik wird der Beitrag jedes Jahr automatisch analog der BBG-Entwicklung angepasst“, rät Ralf Raube, Leiter des Geschäftsbereichs betriebliche Vorsorge bei MLP.
Betriebliche Altersversorgung: Neuer Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlungen
Zahlt der Arbeitnehmer Teile seines Gehalts unmittelbar in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung ein, muss der Arbeitgeber ab Januar 15 Prozent des umgewandelten Betrages zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung beisteuern, wenn er selbst durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Diese Verpflichtung gilt zunächst für Neuzusagen ab dem 1. Januar 2019, für den Bestand dann ab 2022. Allerdings kann in manchen Tarifverträgen noch eine andere Regelung vereinbart sein.
Basis-Rente: Sonderausgabenabzug steigt
Beiträge zu einer Basis-Rente können als Sonderausgaben zusammen mit denen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Im Januar steigt der dazu mögliche Betrag auf 24.305 Euro (bzw. 48.610 Euro bei Verheirateten). Tatsächlich ansetzbar sind davon 88 Prozent (im Vorjahr: 86 Prozent). Konkret bedeutet das: Bei Beiträgen in Höhe der maximal möglichen Förderung von 24.305 Euro sind rund 21.388 Euro (42.776 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 48.610 Euro) steuerlich ansetzbar. Die Grenze steigt jährlich an – bis im Jahr 2025 der Maximalbetrag komplett steuerlich geltend gemacht werden kann.
Gesetzliche Rentenversicherung soll tragfähiger werden
Am 1. Januar 2019 tritt das „Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ in Kraft. Ziel der Regierung ist, das Rentenniveau dauerhaft zu stabilisieren. Mittel zum Zweck ist die sogenannte doppelte Haltelinie bis 2025. Eine Rentengarantie soll sicherstellen, dass das Rentenniveau bis 2025 auf dem heutigen Stand von 48 Prozent bleibt. Zusätzlich sollen die Beiträge bis dahin nicht über 20 Prozent des Bruttoverdienstes bzw. der Bemessungsgrenze steigen. Aktuell betragen sie 18,6 Prozent.
Das Rentenpaket ist allerdings mit erheblichen Kosten verbunden. Allein für die Finanzierung der Haltelinien muss der Bundeshaushalt jährlich 500 Millionen Euro zuschießen. Außerdem wird hier gerade einmal die Zeit bis 2025 in Blick genommen.
Rentenpaket: Höhere Mütter- und Erwerbsminderungsrente
Verbesserungen bringt das neue Rentengesetz für Frauen, die vor 1992 Mutter geworden sind. Ihnen werden künftig zweieinhalb statt bislang zwei Rentenpunkte mehr zugeschrieben.
Auch für Erwerbsgeminderte, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zur Rente weiterführen konnten, gibt es ab 2019 eine Erhöhung. Doch auch diese jüngsten Anpassungen des Gesetzgebers ändern nichts daran, dass zusätzliche Absicherungen – sowohl bei der Altersvorsorge als auch gegen Berufsunfähigkeit – weiter unverzichtbar bleiben: „Nur eine ergänzende Vorsorge hilft, den Ruhestand flexibler und individueller zu planen“, betont Miriam Michelsen, Leiterin Vorsorge und Krankenversicherung bei MLP.
Für die Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab 1. Januar 2019:
Krankenversicherung: Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze steigen
Das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, steigt im Rahmen der jährlichen Anpassung von 53.100 Euro auf 54.540 Euro. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Euro-Beitrag. Änderungen gibt es auch für Wechselwillige: Gesetzlich krankenversicherte Angestellte, die sich fortan privat krankenversichern wollen, müssen im kommenden Jahr ein Jahresbrutto von mindestens 60.750 Euro verdienen.
Gesetzliche Krankenversicherung: Hälfte-Hälfte auch beim Zusatzbeitrag
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 14,6 Prozent bleibt stabil. Zugleich teilen sich ab 2019 Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich zum allgemeinen Beitrag wieder den Zusatzbeitrag, den die Kassen individuell festlegen. Davon, dass sich Mitarbeiter und Chef künftig alle Beiträge teilen müssen, profitieren auch Privatversicherte: Auch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung wird sich dadurch um die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrages – bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze – erhöhen.
Sozialversicherungen: Pflegepflichtversicherung wird teurer, Arbeitslosenversicherung günstiger
Der allgemeine Beitrag zur Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent angehoben werden. Dabei bleibt der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozent weiterhin bestehen. Gleichzeitig soll allerdings der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung von drei auf 2,5 Prozent sinken. Beide Abgaben teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ausnahme: In Sachsen trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent der Pflegepflichtversicherung, der Arbeitgeber nur 1,025. „Mit der Beitragsanhebung in der gesetzlichen Pflegeversicherung steht dem System zwar mehr Geld für dringend benötigte Leistungen zur Verfügung. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber hier weiterhin nur eine Teilabsicherung des persönlichen Pflegerisikos vorgesehen hat – und ergänzende private Vorsorge unerlässlich bleibt“, sagt Michelsen.
Folgende Änderung gibt es im kommenden Jahr für das Kindergeld:
Steuern: Mehr Spielraum für Familien
Aufgrund des Familienentlastungsgesetzes erhöht sich das Kindergeld ab Juli 2019 um jeweils zehn Euro pro Kind. Bereits ab Januar 2019 steigt der Kinderfreibetrag, den Eltern anstelle des Kindergelds erhalten, von 7.428 EUR auf 7.620 EUR. Alle Steuerzahler profitieren vom Anstieg des steuerlichen Grundfreibetrages. Ab Januar dürfen sie statt 9.000 nämlich 9.168 Euro steuerfrei verdienen.
Im Bereich Banking gilt diese Änderung im kommenden Jahr:
Banking: Noch mehr Sicherheit bei Online-Zahlungen
2019 zündet die letzte Stufe der Payment Service Directive 2 (PSD2). Ziel dieser EU-Richtlinie ist unter anderem, elektronische Zahlungen in Europa für Verbraucher sicherer und bequemer zu machen. Daher gibt es jetzt noch höhere Anforderungen an die Authentifizierung von Kunden. Ab September ist eine sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung vorgeschrieben. Ein Passwort allein wird dann künftig nicht mehr ausreichen, um Zahlungen elektronisch auf den Weg zu schicken. E-Commerce- und Bankkunden müssen vielmehr mindestens zwei Elemente aus den Kategorien Wissen (z. B. Passwort, Pin, Sicherheitsabfrage wie Geburtsname der Mutter), Besitz (z. B. Chip-Karte, Smartphone, TAN-Generator) oder Inhärenz/Biometrie (z. B. Fingerabdruck, Stimme, Face-ID) nutzen. Konkret muss also zum Beispiel ein physischer Gegenstand wie das Smartphone mit einem Passwort oder dem Fingerabdruck kombiniert werden, bevor die Zahlung erfolgen kann.