7-Tages-Inzidenz seit fünf Tagen über einem Wert von 10: Im Rhein-Neckar-Kreis gelten ab Montag, 26. Juli, die Regelungen der Inzidenzstufe 2
Die 7-Tages-Inzidenz liegt im Rhein-Neckar-Kreis Kreis seit fünf Tagen über einem Wert von 10 – dies hat das Gesundheitsamt soeben (Sonntag, 25. Juli) auf der Homepage www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen öffentlich bekanntgemacht. Somit verlieren die Lockerungen der Inzidenzstufe 1 ihre Gültigkeit und ab dem morgigen Montag, 26. Juli 2021, gelten die Regelungen der zweiten Inzidenzstufe (10 bis 35) der baden-württembergischen Corona-Verordnung.
Danach gelten im gesamten Kreisgebiet nach dem von der Landesregierung beschlossenen Stufenplan für sichere Öffnungsschritte unter anderem folgende Regelungen:
- Treffen: Mit maximal 15 Personen aus bis zu vier Haushalten erlaubt. Kinder dieser Haushalte und bis zu fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre zählen ebenso wie Geimpfte und Genesene nicht zur Personenzahl hinzu.
- Private Veranstaltungen: Zum Beispiel Hochzeiten oder ähnliches dürfen im Freien (ohne Nachweis Getestet, Geimpft, Genesen) sowie in Innenräumen (mit Nachweis Getestet, Geimpft, Genesen) mit bis zu 200 Gästen (vorher: 300) begangen werden. Es besteht keine Maskenpflicht und keine Pflicht zum Einhalten des Mindestabstands, aber es müssen ein Hygienelonzept erstellt und die Kontaktdaten erfasst werden.
Öffentliche Veranstaltungen und Sportveranstaltungen: Detaillierte Re-gelungen siehe https://www.baden-wuerttem-berg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/210723_Auf_einen_Blick_DE.PDF
- Gastronomie: Im Freien und in geschlossenen Räumen weiterhin keine Personenbeschränkung. In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben. Kontaktdaten müssen dokumentiert und ein Hygienekonzept erstellt werden. In geschlossenen Räumen herrscht ab morgen Rauchverbot.
- Diskotheken: Diskos müssen schließen.
- Freizeiteinrichtungen: Freizeitparks und sonstige Freizeiteinrichtungen dürfen offen bleiben. In der Praxis können sich aus dem Abstandsgebot oder hygienischen Vorgaben Personenbeschränkungen ergeben. Ein negativer Corona-Schnelltest bzw. Genesenen- oder Geimpften-Nachweis ist nicht erforderlich. Kontaktdaten müssen dokumentiert und ein Hygienekonzept erstellt werden.
Informationen zur neuen Corona-Verordnung inklusive des Stufenplans für sichere Öffnungsschritte:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Der genaue Wortlaut der Corona-VO: