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Bund der Steuerzahler für die Abschaffung der Hundesteuer – BdSt kritisiert „politische Willkür“

17. März 2018 | > Wiesloch, Leitartikel, Photo Gallery, Politik

Die Hundesteuer gehört aus Sicht des Steuerzahlerbundes abgeschafft.

Wiesloch (rp) – Wie der Bund der Steuerzahler das Thema Hundesteuer sieht…

„Als Bagatellsteuern werden solche Steuern bezeichnet, deren Erhebung im Vergleich zu den erzielbaren Einnahmen einen verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Auf kommunaler Ebene zählen dazu die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (z. B. die Vergnügungsteuer, die Hundesteuer, die Jagdsteuer und die  Zweitwohnungsteuer). Sie machen im Gegensatz zu den Realsteuern nur einen geringen Anteil an den Gesamteinnahmen der Kommunen aus.

Dennoch wird insbesondere an der Erhebung solcher Verbrauch- und Aufwandsteuern festgehalten, die neben der Einnahmeerzielung andere (gewerbepolizeiliche, ordnungs- und sozialpolitische) Ziele verfolgen. So soll beispielsweise die Hundesteuer das Ausbreiten der Hundehaltung und die Vergnügungsteuer die Aufstellung von Spielautomaten verhindern.

Insbesondere bei Überlegungen zur Einführung neuer kommunaler Steuern (Steuerfindungsrecht) sollte die Relation zwischen den erzielbaren Einnahmen und dem dafür erforderlichen Aufwand berücksichtigt werden. Auf Bundesebene wurden einige Bagatellsteuern (z. B. für Zucker, Tee und Salz) abgeschafft.

Der Vorschlag des BdSt, es gleich zu tun wie in Großbritannien, Frankreich und Italien: Diese Länder hätten die Hundesteuer nämlich einfach abgeschafft.“

Bund der Steuerzahler kritisiert „politische Willkür“

Die Unterschiede zwischen den beiden Steuersätzen für „normale Hunde“ und „sog. Kampfhunde“  stellen für den Bund der Steuerzahler politische Willkür dar, die Hundebesitzer sehr ärgere.

Für den Steuerzahlerbund ist ganz klar, der Bürokratieaufwand steht in keinem Verhältnis zu den Einnahmen. Diese Einnahmen verschwinden im allgemeinen Haushalt der Stadtverwaltung.

„Auch werden nicht alle Hundehalter ermittelt, schärfere Kontrollen wären notwendig – diese würden jedoch die Verwaltungskosten noch weiter erhöhen. Zu kämpfen haben die Kommunen auch oft mit der Zahlungsmoral der Steuerpflichtigen Hundebesitzer, was zu weiteren Verwaltungskosten führt, denn Mahnungen müssen geschrieben und verschickt werden.“ so der BdSt.

In Wiesloch werden Säumniszuschläge und Mahngebühren in Höhe von 8,50 EUR erhoben, so wurde uns berichtet. Die Stadt setzt in Mahnschreiben eine Frist von 1 Woche und droht an Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Des Weiteren wurde uns berichtet, die Stadt würde auch falsche Steuerbescheide versenden, – so, für Hunde die es garnicht mehr gibt. Die ehemaligen Hundehalter hätten schon mehrfach schriftlich unter Vorlage des Kaufvertrages bescheinigt, dass sie den besagten Hund verkauft haben und dieser nicht mehr in Wiesloch ansässig sei – somit nicht mehr Steuerpflichtig in Wiesloch. (Anm. d. RED: Eine Stellungnahme der Stadt dazu reichen wir ggf. nach)

Der BdSt hält Bagatellsteuern in einem zeitgemäßen Steuersystem für überholt und fordert ihre Abschaffung.

„Für die Abschaffung der Hundesteuer sprechen gewichtige Argumente. So nimmt diese Abgabe auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Steuerzahler so gut wie keine Rücksicht. Auch ist der Erhebungs- und Kontrollaufwand sehr hoch und das Aufkommen im Vergleich zu den klassischen Kommunalsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer) eher unbedeutend.“ so der BdSt.

„In Dänemark gibt es seit 1972 keine Hundesteuer mehr. Frankreich hat die Hundesteuer 1979 abgeschafft, England 1990, Schweden 1995. In den folgenden Jahren wurde die Hundesteuer auch in Belgien, Spanien, Italien, Griechenland, Ungarn und Kroatien gestrichen.“ so der BdSt.

Dem zu folgen wäre auch ein weiterer Schritt zur Gleichbehandlung aller Unionsbürger.

Es bleibt abzuwarten ob Städte wie Wiesloch demnächst auch die Pferdesteuer einführen, einige Gemeinden in Deutschland haben dies bereits getan. Für Wiesloch wäre das eine weitere zusätzliche fiskalische Einnahmemöglichkeit für den Ausgleich des kommunalen Haushalts. Wenn man Hunde, die bekanntlich treusten Freunde des Menschen besteuert, wäre es nur gerecht das Luxusgut Pferd ebenfalls zu besteuern.

Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. verweist bezüglich der Steuereinnahmen und Hebesätze seit 1995 auf: https://www.statistik-bw.de/FinSteuern/Steuern/160151xx.tab?R=LA

Quellen:

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V.

Auch interessant:

Anno 1807

In Deutschland wurde die Hundesteuer erstmals durch eine Verordnung der Fürstlich Isenburgischen Regierung vom 28. Februar 1807 in der Stadt Offenbach am Main erhoben; sie betrug jährlich einen Reichstaler und sollte als Beitrag zur Tilgung städtischer Kriegsschulden dienen.[13]

Anno 1809

Am 6. Juli 1809 wurde eine vierteljährliche Hundesteuer im Königreich Württemberg erlassen, wobei herrschaftliche Hunde, Hunde von Mitgliedern des Königshauses und Jagdhunde von Jägern und Jagdherrn ausgenommen waren.[15]

Anno 1810

Friedrich Wilhelm III. erließ mit 28. Oktober 1810 das „Edikt über die neuen Consumptions- und Luxus-Steuern“, welches neben Steuern für etwa Diener und Pferde auch für Hunde eine so genannte Luxussteuer einführte. Der Staat war der Ansicht, dass jemand, der es sich leisten kann, Hunde zu halten, die keine Nutztiere sind, daneben auch noch genug Geld haben muss, um dafür einen Sonderbeitrag zu zahlen. Ausgenommen waren Hunde, die für ein Gewerbe notwendig waren, und Wachhunde der Bauern.[17]

Anno 1811

Unglücksfälle durch tollwütige Hunde bei Mensch und Tier bewogen das Großherzogtum Baden, mit Erlass vom 13. Februar 1811 eine jährliche Hundesteuer einzuführen (in Amts-Städten halbjährlich eingehoben), um die übermäßige Anzahl der Hunde und damit die Gefahr zu minimieren.

Man nahm nämlich an, dass wer die Taxe entrichten könne, auch für die ordentliche Verpflegung sorgen könne. Jeder Hundebesitzer bekam einen Erlaubnisschein. Von der Steuer befreit waren Metzger, Fuhrleute, Wächter, Hirten, Schäfer, Feldhüter und Bannwarte. Ebenso befreit waren Wachhunde von Gebäudebesitzern, die bei offenem Tor anzuketten waren, sowie die Hunde jagdberechtigter Stellen, die außerhalb der Zeit des Gebrauchs eingesperrt zu halten waren.[15]

Quelle:

https://de.wikipedia.org/wiki/Hundesteuer

 

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