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Bebauungsplan Nördlich Zeisigweg bis 27. Juni

18. Juni 2014 | Das Neueste, Frauenweiler

zeisigweg-3Bebauungsplan Nördlich Zeisigweg

Vom 28. Mai bis zum 27. Juni 2014 kann der Entwurf des Bebauungsplans „Nördlich Zeisigweg“ in Frauenweiler eingesehen werden, zudem können Anregungen zur Planungen abgegeben werden.

Amtliche Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Stadt Wiesloch hat beschlossen, den Bebauungsplan „Nördlich Zeisigweg“ in Wiesloch-Frauenweiler aufzustellen sowie für den Geltungsbereich des Bebauungsplans örtliche Bauvorschriften zu erlassen. Durch den Bebau­ungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Fläche als „allgemeines Wohngebiet“ bzw. als „Sondergebiet Seniorenwohnen“ geschaffen werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Grundstücke mit den fol­genden Flurstücknummern: 9972 (teilweise), 9972/78 und 9972/95.

Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung liegt gemäß § 3 Absatz 2 BauGB in der Zeit vom 28. Mai 2014 bis einschließlich 27. Juni 2014 bei der Stadtverwaltung Wiesloch, Fachgruppe 5.11, Marktstraße 13, 68168 Wiesloch, Zimmer 406, während der Dienststunden, vormittags: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags: Montag, Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr öffentlich aus.

Während dieser Frist wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anregungen zur Planung können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift der Stadtverwaltung vorgetragen werden. Nach § 3 Absatz 2 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Wiesloch, den 21. Mai 2014 gez. Franz Schaidhammer, Oberbürgermeister

Stadt Wiesloch

 

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