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Änderungen im Führerscheinrecht zum 19. Januar 2013

15. Dezember 2012 | Das Neueste, Gesellschaft, Politik

Am 19. Januar 2013 tritt die 3. EU-Führerschein-Richtlinie in Kraft. Für Führerscheininhaber/-innen, die vor dem 19. Januar 2013 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, hat der Stichtag keine Bedeutung. Für sie besteht kein Handlungsbedarf. Sie dürfen ihre Fahrerlaubnis weiterhin im bisherigen Umfang nutzen, ein Umtausch des Führerscheindokuments ist nicht erforderlich. Das Verwenden des bisherigen Dokuments ist mit keinem Nachteil verbunden.

Wer momentan eine Fahrschulausbildung beginnt oder begonnen hat und die Prüfung zwischen Dezember 2012 und Februar 2013 ablegen möchte, sollte sich über die Änderungen bei der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, bei der Fahrschule oder bei der Technischen Prüfstelle des TÜV frühzeitig informieren. Es kann nämlich bedeutsam sein, ob die Fahrerlaubnisprüfung vor oder nach dem Stichtag 19. Januar 2013 erfolgreich abgelegt wurde.

Die wichtigsten Änderungen in Kürze:

1. Befristung neuer Führerscheindokumente

Ab dem 19. Januar 2013 neu ausgestellte Führerscheine werden auf 15 Jahre befristet. Dies betrifft nur das Führerscheindokument, das ab 19. Januar 2013 nach einem neuen (nur leicht veränderten) Muster des Scheckkartenführerscheins ausgestellt wird. Die Befristung der zugrunde liegenden Fahrerlaubnisklassen gilt weiter wie bisher, d.h.
(1) unbefristet für die Klassen B, BE (Pkw), AM, A1, A2, A (Zweiräder) sowie L, T (land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge),

(2) befristet auf jeweils 5 Jahre mit Verlängerung nach ärztlichen Nachweisen für die Klassen C, CE (Lkw), D1, D1E, D, DE (Bus) sowie ab dem 45. Lebensjahr für die Klassen C1, C1E (Klein-Lkw).

2. Neuordnung der Zweiradklassen

Die neue Fahrerlaubnisklasse AM tritt an die Stelle der bisherigen Klassen M und S. Sie gilt für zwei-, drei- und vierrädrige Kleinkrafträder und Leichtkraftfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und bis 50 ccm bzw. Elektromotor bis 4 kW. Das Mindestalter beträgt wie bisher 16 Jahre.

Die Klasse A1 (bis 125 ccm, bis 11kW) entspricht der bisherigen Definition. Neu eingeführt wird ein Verhältnis von Leistung / Gewicht von höchstens 0,1 kW/kg. Das Mindestalter beträgt wie bisher 16 Jahre.

Die Klasse A2 tritt an die Stelle der bisherigen Klasse A (beschränkt) und wird neu definiert bis 35 kW und Verhältnis Leistung / Gewicht bis 0,2 kW/kg. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

3. Stufenzugang zu den Zweiradklassen, Mindestalter Klasse A

Für den stufenweisen Aufstieg von der Klasse A1 zur Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A ist bei je 2-jährigem Vorbesitz nur noch eine praktische Prüfung erforderlich.

Das Mindestalter für den direkten Zugang zur Klasse A wird von derzeit 25 auf künftig 24 Jahre gesenkt.

4. Neuregelung für Trikes

Trikes, d.h. dreirädrige Kraftfahrzeuge, waren bisher in der Klasse B (Pkw) enthalten, werden aber künftig den Fahrerlaubnisklassen AM, A1 oder A (je nach Leistung) zugeordnet.

5. Neue Regelung für Fahrzeugkombinationen, d.h. mit Anhänger

Die Anhängerregelungen werden vereinfacht. Die zulässigen Gewichte für Fahrzeug und Anhänger werden für alle Klassen neu geordnet.

6. Änderungen beim Mindestalter

Das Mindestalter für die Klassen C, CE (Lkw) wird von 18 auf 21 Jahre angehoben. Ausgenommen mit einem Mindestalter von 18 Jahren sind nur bestimmte Formen der Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE (Bus) wird künftig sehr differenziert geregelt zwischen 18 und 24 Jahre.

Quelle: Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg

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