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Änderung Bebauungsplan Weinäcker liegt zur Einsicht aus

20. Januar 2017 | > Wiesloch, Leitartikel, Photo Gallery

stadt wieslochAmtliche Bekanntmachung:

Der Gemeinderat der Stadt Wiesloch hat beschlossen, den Bebauungsplan „Weinäcker“ sowie die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften zu ändern. Durch die Bebauungsplan-Änderung sollen die planungs-rechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung des Plan-gebiets durch einen Versandhandel mit Verkaufsshop geschaffen werden.

Die Änderung der örtlichen Bauvorschriften dient der Umsetzung bau-gestalterischer Absichten. Der Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung und der Änderung der örtlichen Bauvorschriften umfasst das Grundstück der Flurstücknummer 2954/31. Das Grundstück liegt südlich des Kreuzungsbereichs Adelsförsterpfad/In den Weinäckern und östlich des Leimbachparks.

Die Bebauungsplan-Änderung soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

Der Entwurf der Bebauungsplan-Änderung und der Änderung der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 4. Januar 2017 bis einschließlich 3. Februar 2017 bei der Stadtverwaltung Wiesloch, Fachgruppe 5.11, Marktstraße 13, 69168 Wiesloch, Zimmer 406, während der Dienststunden, vormittags: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags: Montag, Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr öffentlich aus.

Während dieser Frist wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anregungen zur Planung können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift der Stadtverwaltung vorgetragen werden. Nach § 3 Abs. 2 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplan-Änderung und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Wiesloch, den 22. Dezember 2016
gez. Dirk Elkemann, Oberbürgermeister

Quelle: Stadt Wiesloch

 

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