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Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ liegt bis 11. Juni 2014 aus

9. Juni 2014 | > Wiesloch, Das Neueste, Photo Gallery

Bekanntmachung: Bebauungsplan Westliche Zufahrt

Der Gemeinderat der Stadt Wiesloch hat beschlossen, den Bebauungsplan „Westliche Zufahrt“ aufzustellen sowie für den Geltungsbereich des Bebauungsplans örtliche Bauvorschriften zu erlassen.

Durch den Bebau­ungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um einen Teilbereich des Geländes des Psychiatrischen Zentrums Nordbaden für Wohnbebauung zu nutzen. Der Geltungsbereich des Bebauungs­plans umfasst eine estliche Zufahrt.-1Teilfläche des Grundstücks mit der Flurstücknummer 9145/1 (künftig: 9145/21, 9145/22, 9145/23, 9145/24) und wird begrenzt durch die Straße „Westliche Zufahrt“ im Norden, die Pfarrhäuser im Osten, die Wohnbebauung „In der Hessel“ im Süden und den Wasserhochbehälter im Westen. Die örtlichen Bauvorschriften dienen im Wesentlichen der Umsetzung baugestalterischer Absichten.

Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 12. Mai 2014 bis einschließlich 11. Juni 2014 bei der Stadtverwaltung Wiesloch, Fachgruppe 5.11, Marktstraße 13, 68168 Wiesloch, Zimmer 406, während der Dienststunden, vormittags: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und nachmittags: Montag, Dienstag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr, Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr öffentlich aus.wesitliche Zufahrt

Während dieser Frist wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anregungen zur Planung können während dieser Frist schriftlich oder während der Dienststunden mündlich zur Niederschrift der Stadtverwaltung vorgetragen werden. Nach § 3 Abs. 2 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Wiesloch, den 2. Mai 2014

gez. Franz Schaidhammer, Oberbürgermeister

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