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Finanzinstitute drängen Kunden aus guten Verträgen

17. September 2013 | Allgemeines, Das Neueste

Die Zinsen sind historisch niedrig. Für sichere Geldanlagen wie Tagesgelder, Festgelder und Sparbriefe erhalten Sparer kaum noch mehr als zwei Prozent Zinsen. Einige Bausparverträge und Banksparpläne, die vor vielen Jahren abgeschlossen wurden, bieten dem Anleger zum Teil noch Zinssätze von bis zu vier Prozent. Zunehmend berichten uns Verbraucher, dass Finanzinstitute sie aus diesen Verträgen rausdrängen wollen. Das geschieht zum Teil mit dreisten Methoden und oft ohne Rechtsgrundlage. Wir stellen 10 jüngst beobachtete Maschen der Anbieter vor und geben eine Einschätzung. Dabei geht es nicht immer mit rechten Dingen zu. Informieren Sie uns, wir stehen an Ihrer Seite, prüfen Ihre Rechte und geben Ihnen Tipps, ob und wie Sie sich wehren können.

Die Maschen

Masche 1: Sparkasse behauptet ein Kündigungsrecht bei einem Banksparplan
Banksparpläne wurden oft mit einer variablen Grundverzinsung und einem festen Bonuszins ausgestattet, der mit der Vertragslaufzeit aber stetig ansteigt. Die variable Grundverzinsung ist dabei oft so niedrig wie bei anderen Anlagen auch. Sie wurde an die Zinsentwicklung angepasst. Der feste Bonus hingegen bleibt und ist angesichts von Vertragslaufzeiten von oft 25 Jahren aktuell sehr attraktiv. Die Sparkasse behauptet nun, dass sich ein Kündigungsrecht aus dem Allgemeinen Darlehensrecht des BGB ergebe. Dieses Recht sei auch auf den Banksparplan anwendbar. Unsere Einschätzung: Wir raten Verbrauchern sich zu wehren! Der hohe Bonus zum Ende der Laufzeit ist ein entscheidendes Kriterium bei Abschluss des Vertrags. Vor Ablauf der fest vereinbarten Vertragslaufzeit kann die Sparkasse grundsätzlich nicht kündigen. Die Verbraucherzentrale steht Betroffenen zur Seite.

Masche 2: Bausparkasse kündigt übersparten Bausparvertrag
Seit einigen Jahren kündigen Bausparkassen Bausparverträge, deren Guthaben die Bausparsumme erreicht hat. Unsere Einschätzung: Es gibt keine ewig bindenden Verträge. Grundsätzlich kann sich hier ein Kündigungsrecht aus dem BGB ergeben.

Masche 3: Bausparkasse deckt Kunden in „bessere“ Verträge um
Immer wieder berichten uns Verbraucher, die einen Bausparvertrag mit Bonusverzinsung besitzen, dass sie von der Bausparkasse angeschrieben werden oder Besuch von Vertretern erhalten, die ihnen den Abschluss angeblich viel besserer neuer Verträge nahelegen. Mit den neuen Verträgen würden die Verbraucher später für das gewünschte Darlehen einen deutlich geringeren Zins bezahlen. Nach Umdeckung in die „besseren“ Verträge erhalten die Kunden keinen Zinsbonus mehr. Unsere Einschätzung: Achtung, dreiste Vorgehensweise in der Grauzone zur Falschberatung! Die neuen Verträge bieten in Wahrheit viel schlechtere Konditionen, selbst wenn Verbraucher dadurch einen Anspruch auf ein besonders „zinsgünstiges“ Darlehen erhalten. Denn bei einem Tarifwechsel verliert der Verbraucher in der Regel seinen Anspruch auf die Bonuszinsen und muss zum Teil auch einen Teil der Guthabenzinsen zurückzahlen (Tarifumwandlungsbetrag). Dieser Verlust ist nichts anderes als eine extra Gebühr für das Bauspardarlehen, die aber nicht im Effektivzins enthalten ist. Bei korrekter Rechnung würde sich das Bauspardarlehen ja nach Einzelfall um mehrere Prozentpunkte verteuern. Das ist dann alles andere als „zinsgünstig“. Das Anbieten anderer Verträge ist nicht illegal. Die Umdeckung von guten in faktisch schlechtere Verträge stellt eine Falschberatung dar. Die Aussichten auf die Erfolgschancen einer Klage muss ein Anwalt bewerten.

Masche 4: Bausparkasse kündigt zuteilungsreifen Bausparvertrag
Hier behauptet die Bausparkasse, sie könne einen Vertrag einfach deshalb kündigen, weil er schon einige Jahre zuteilungsreif sei und sich der Kunde doch endlich mal entscheiden solle, ob er sein Bauspardarlehen noch wolle oder nicht. Wenn er sich nicht äußere, würde man den Vertrag kündigen. Unsere Einschätzung: Verbraucher können sich mit sehr guten Aussichten wehren. Nachdem sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eingeschaltet hatte, hat die Bausparkasse eingelenkt.

Masche 5: Bausparkasse kündigt 10 Jahre nach Erreichen der Zuteilungsvoraussetzungen
Die Bausparkasse behauptet, dass sich ihr Kündigungsrecht aus dem BGB ergebe. Unsere Einschätzung: Verbraucher können sich mit sehr guten Aussichten wehren. Solange der Verbraucher aus dem Vertrag noch das Recht auf ein Bauspardarlehen ableiten kann, kann die Bausparkasse nicht kündigen.

Masche 6: Bausparkasse verweigert Bonuszins bei übersparten Verträgen
Die Bausparkasse argumentiert mit den im Einzelfall vereinbarten Bausparbedingungen. Danach behauptet sie, dass ein Bonuszins nur dann gewährt würde, wenn Verbraucher noch auf ein Bauspardarlehen verzichten können. Dabei beziehen sie sich auf die Allgemeinen Bausparbedingungen. Unsere Einschätzung: Verbraucher sollten sich wehren, die Aussichten sind tendenziell gut, hängen aber auch vom Wortlaut der Bedingungen ab. Unklar ist, ob die Gerichte dabei auch berücksichtigen, dass die weitere Besparung des Vertrags im Grunde einem formalen Verzicht auf ein Bauspardarlehen gleich kommt. Wenn der Bonus als Treueprämie bezeichnet wird, kann zudem noch argumentiert werden, dass gerade das Besparen bis zum vollständigen Erreichen der Bausparsumme nichts anderes ist als die längst mögliche Vertragstreue. Es gibt hierzu noch keine wegweisende Rechtsprechung.

Masche 7: Bausparkasse kündigt Bausparvertrag ohne Regelbesparung
Die Bausparkasse argumentiert mit den im Einzelfall vereinbarten Bausparbedingungen. Danach behauptet sie, dass sie kündigen könne, wenn der Verbraucher für einen bestimmten Zeitraum seiner Pflicht nicht nachkommt, den Sparbeitrag zu bezahlen. Unsere Einschätzung: Verbraucher sollten sich die Anspruchsgrundlage schriftlich darlegen lassen. Die Erfolgsaussichten für Verbraucher hängen vom Einzelfall ab.

Masche 8: Bausparkasse verweigert die Annahme weiterer Sparleistungen
Die Bausparkasse behauptet, dass nach Erreichen des vertraglich vereinbarten Mindestsparguthabens jede weitere Sparleistung eine Sonderzahlung sei, die einer Zustimmung durch die Bausparkasse bedarf. Unsere Einschätzung: Verbraucher sollten sich wehren! Die Erfolgsaussichten halten wir für gut, insbesondere wenn es sich um Verträge handelt, die auch mit dem Argument einer attraktiven Bonusverzinsung als Geldanlage verkauft wurden. Wegweisende Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings noch nicht.

Masche 9: Bausparkasse addiert Bonus zum Guthaben, um früher kündigen zu können
Die Bausparkasse leitet ihr Kündigungsrecht wie in Masche 2 beschrieben aus dem Darlehensrecht des BGB ab. Allerdings addiert sie zum Guthaben den Bonus, weshalb in der Konsequenz der Bausparvertrag früher überspart ist und die Bausparkasse den Vertrag früher kündigt. Unsere Einschätzung: Verbraucher sollten sich wehren, allerdings hängen die Erfolgsaussichten vom Wortlaut der Bedingungen im Einzelfall ab. Solange der Verbraucher aus dem Vertrag noch das theoretische Recht auf ein Bauspardarlehen ableiten kann, kann die Bausparkasse nicht kündigen. Nachdem sich die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in einem Fall eingeschaltet hatte, hat die Bausparkasse eingelenkt. In einem anderen Fall bleibt der Anbieter bislang hart.

Masche 10: Lebensversicherer verweigert Sparbeiträge bei einem Riester Vertrag
Der Lebensversicherer hat die Annahme weiterer Sparbeiträge mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen zurückgewiesen. Im Einzelfall ging es um einen sogenannten Ehegattenvertrag ohne eigenen Beitrag, mit Garantiezins von 3,25 Prozent. Der Verbraucher wollte 60 Euro Sockelbeitrag bezahlen, um nach einer Gesetzesnovelle in 2012 weiterhin die staatlichen Zulagen zu erhalten. Er wurde an seinen Finanzberater für einen Neuabschluss verwiesen (Garantiezins 1,75%). Unsere Einschätzung: Die Erfolgsaussichten sind ungewiss, es mangelt an einschlägiger Rechtsprechung.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

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