Die Vorschriften des Grundsteuergesetzes und der Abgabenordnung sehen vor, dass die Grundsteuer für jedes Kalenderjahr nach ihrer Entstehung durch schriftlichen (Jahres-)Steuerbescheid (§157 AO) festzusetzen ist. Hat die Gemeinde die Grundsteuerhebesätze aber bereits im Voraus für mehrere Jahre festgelegt (§ 25 Abs. 2 GrStG), lässt das Grundsteuergesetz zu, die Grundsteuer für mehrere Jahre im Voraus festzusetzen (§ 27 Abs. 1 GrStG). Eine Festsetzung der Grundsteuerhebesätze für mehrere Jahre ist in der Haushaltssatzung für zwei Jahre (§79 Abs. 1 GemO), ansonsten nur in einer besonderen Hebesatzsatzung möglich.
Einen Ersatz für die Festsetzung der Grundsteuer durch schriftliche Steuerbescheide für jedes einzelne Grundstück bzw. jeden einzelnen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ermöglicht die Vorschrift des § 27 Abs. 3 GrStG. Danach kann für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Die vom Gemeinderat in der Haushaltssatzung vom 25.01.2022 für das Kalenderjahr 2022 festgesetzten Hebesätze für die Grundsteuer von
– 200 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
– 200 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B)
gelten, da die Haushaltssatzung für das Jahr 2023 noch nicht erlassen ist, gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) fort.
- Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
- Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse Walldorf unter Angabe des jeweiligen Buchungszeichens zu überweisen oder einzuzahlen. Bei erteilten Abbuchungsermächtigungen/SEPA-Lastschriftmandaten entfällt diese Zahlungsaufforderung.
- Rechtbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Walldorf, Nußlocher Straße 45, 69190 Walldorf erhoben werden.
- Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
Walldorf, den 11.11.2022
Matthias Renschler, Bürgermeister