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Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg ab 1. September möglich

22. August 2021 | Allgemeines, Corona-Virus, Das Neueste, Gesundheit

Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg ab 1. September möglich

Symbolbild: Pixabay

Ab dem 1. September sind in Baden-Württemberg Auffrischimpfungen gegen das Coronavirus möglich. Damit soll sichergestellt werden, dass besonders vulnerable Personen, deren Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt, auch weiterhin einen optimalen Impfschutz haben.

Entsprechend dem Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz sind Auffrischimpfungen in Baden-Württemberg ab dem 1. September möglich. Dies betrifft Menschen über 80 Jahren, Personen, die in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder dort leben, Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden sowie Personen mit einer angeborenen oder erworbenen Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie. Sie können ab diesem Zeitpunkt im Impfzentrum, beim Hausarzt oder der Hausärztin sowie bei der Betriebsärztin oder beim Betriebsarzt ein drittes Mal geimpft werden.

Auch Personen, die ausschließlich Vektorviren-Impfstoffe von AstraZeneca bzw. die Einmalimpfung von Johnson & Johnson erhalten haben, können unabhängig von ihrem Alter oder einem anderen medizinischen Grund eine Auffrischimpfung bekommen. Für Beschäftigte wie etwa Pflegekräfte, die in den genannten Einrichtungen, ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten sowie in medizinischen Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen (z.B. Onkologie oder Transplantationsmedizin) arbeiten, wird eine Auffrischimpfung derzeit nicht grundsätzlich empfohlen. Bei individuellem Wunsch und nach entsprechender ärztlicher Aufklärung ist diese jedoch ebenfalls ab 1. September möglich. Die Auffrischimpfung erfolgt für alle Gruppen in jedem Fall erst dann, wenn die Zweitimpfung (oder im Fall von Johnson & Johnson bzw. bei Genesenen die einmalige Impfung) mindestens sechs Monate zurückliegt.

Optimaler Impfschutz für vulnerable Personen

„Mit dem Beginn der Auffrischimpfungen ab 1. September stellen wir sicher, dass besonders vulnerable Personen, deren Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt, auch weiterhin einen optimalen Impfschutz haben. Mit der Erfahrung und den Kapazitäten der Kreisimpfzentren (PDF) bringen wir die Auffrischimpfungen im September auch schnell und gezielt voran. Mobile Impfteams bringen die Impfungen mit der gewohnten Erfahrung direkt in die Heime und Einrichtungen. Anders als zu Beginn der Impfkampagne ist ausreichend Impfstoff vorhanden. Eine Auffrischimpfung ist unkompliziert an vielen Stellen im Land möglich“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha.

Auffrischimpfungen werden ausschließlich mit den mRNA-Impfstoffen von Biontech/Pfizer und Moderna durchgeführt. Erfolgte die Grundimmunisierung bereits mit einem mRNA-Impfstoff, so soll die Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff desselben Herstellers durchgeführt werden. Auch Personen, die eine Kreuzimpfung mit AstraZeneca und einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, sollen den mRNA-Impfstoff desselben Herstellers als Auffrischimpfung erhalten. Als Beispiel: wurde eine Person zunächst mit AstraZeneca erst- und mit Biontech/Pfizer zweitgeimpft, so erfolgt die Auffrischimpfung ebenfalls mit Biontech/Pfizer. Eine Person, die Erst- und Zweitimpfung mit dem Impfstoff von Moderna erhalten hat, erhält auch eine Auffrischimpfung mit diesem Impfstoff. Personen, die bisher ausschließlich mit den Vektorimpfstoffen von AstraZeneca beziehungsweise Johnson und Johnson geimpft wurden, können für die Auffrischimpfung den Impfstoff von Biontech/Pfizer oder den von Moderna erhalten. Für die Auffrischimpfung ist eine einzelne Impfdosis ausreichend.

Auffrischimpfungen überall möglich

Auffrischimpfungen können überall dort wahrgenommen werden, wo Impfungen durchgeführt werden. So können Personen, die zu einer der genannten Gruppen gehören, die Auffrischimpfung im Impfzentrum, mit Termin beim Hausarzt oder der Hausärztin sowie bei der Betriebsärztin oder beim Betriebsarzt wahrnehmen. Pflegebedürftige, die zuhause gepflegt werden, können die Impfung im Rahmen eines Hausbesuchs durch den jeweiligen Hausarzt oder die Hausärztin erhalten.

Bei den überall im Land stattfindenden Vor-Ort-Impfaktionen werden ab 1. September neben Erst- und Zweitimpfungen auch Auffrischimpfungen durchgeführt. Informationen über die Öffnungszeiten der Impfzentren sowie die Vor-Ort-Impfaktionen und den jeweils angebotenen Impfstoff finden sich auf der Webseite der Impfkampagne #dranbleibenBW. Wer seine Auffrischimpfung bei einem offenen Impfangebot ohne Termin wahrnehmen möchte, sollte sich vorab informieren, ob der bei der Grundimmunisierung verwendete mRNA-Impfstoff bei dem jeweiligen Vor-Ort-Impftermin angeboten wird.

Wer lieber mit Termin geimpft werden möchte, etwa um Wartezeiten zu vermeiden, kann weiterhin unter 116 117 einen Termin im Impfzentrum buchen. Da bei der Onlinebuchung über den Impfterminservice der kv.digital keine Auswahl des Impfstoffs möglich ist, können Termine für die Auffrischimpfungen in den Impfzentren nur telefonisch gebucht werden. Auch Hausärztinnen und Hausärzte führen Auffrischimpfungen durch, die Terminvereinbarung ist jeweils direkt in der Praxis möglich.

Bedingung, um eine Auffrischimpfung zu erhalten, sind der Nachweis über die Erst- und Zweitimpfungen in Form des gelben Impfausweises, des digitalen Impfnachweises oder eines Ersatzimpfnachweises, ein Lichtbildausweis sowie im Fall von Personen mit Immunschwäche oder unter immunsuppressiver Therapie ein entsprechendes ärztliches Attest, ärztliche Vorbefunde oder ein Arztbrief. Beschäftigte der genannten Einrichtungen müssen eine formlose Bescheinigung des Arbeitgebers mitbringen, aus der hervorgeht, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig Kontakt zu Personen haben, bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Eine förmliche landeseinheitliche Bescheinigung wie zu Beginn der Impfkampagne ist nicht notwendig.

Heime und Einrichtungen werden bei Bedarf von mobilen Impfteams angefahren

Pflegeheime, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weitere Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen wie etwa Obdachlosenunterkünfte werden im September durch die Heimärztinnen und Heimärzte und die niedergelassene Ärzteschaft versorgt und bei Bedarf von den mobilen Impfteams der Kreisimpfzentren angefahren, die entsprechenden Vorbereitungen der Impfzentren haben bereits begonnen. Hierzu können sich Heime und Einrichtungen direkt an die Kreisimpfzentren wenden, sofern die Impfungen dort nicht durch einen betreuenden Hausarzt oder eine Hausärztin durchgeführt werden. Zusätzlich zu den 18 festen mobilen Impfteams können alle Impfzentren auch im September mobile Impfteams bilden und dafür wie bisher auf Fahrzeuge des Landes zurückgreifen. Beschäftigte der Einrichtungen, die trotz fehlender Empfehlung nach ärztlicher Aufklärung eine Auffrischimpfung wünschen, können von den mobilen Impfteams mitgeimpft werden. Dies gilt ganz unkompliziert auch für Erstimpfungen, wenn einzelne Beschäftigte diese bislang noch nicht wahrgenommen haben sollten.

Bei den ab September stattfindenden Auffrischimpfungen handelt es sich um ein Angebot, um für die genannten vulnerablen Personen den optimalen Impfschutz sicherzustellen. Bedingung ist, dass die Zweitimpfung mindestens sechs Monate zurückliegt. Umgekehrt bedeutet ein längerer Abstand zwischen Zweit- und Auffrischimpfung nicht, dass der Impfschutz in dieser Zeit nachlässt.

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