Bei der Erstellung insbesondere der diesjährigen Grundsteuerbescheide kam es in einigen Fällen leider zu einem fehlerhaften Andruck des Zahlungshinweises.
Obwohl der Stadt Wiesloch schon längst Bankeinzugsermächtigungen erteilt wurden, enthielt der Bescheid die Bitte um Überweisung der Beträge zu den genannten Fälligkeiten. Dieser Fehler trat landesweit bei allen Kommunen auf, bei denen eine von der Datenzentrale Baden-Württemberg programmierte Software zum Einsatz kommt.
Leider lässt sich aktuell der Personenkreis, bei dem es zu diesem Programmfehler kam, nicht definieren. Den Betroffenen, denen dieser Fehler aufgefallen ist und die sich bei der Stadtkasse Wiesloch gemeldet haben, wurde im Vorfeld der Fälligkeit 15.02.2017 bereits telefonisch mitgeteilt, dass die Abbuchungen durch die Stadt Wiesloch weiterhin ausgeführt werden.
Die Aufträge zur Abbuchung der Grundsteuer auf den 15.02.2017 hat die Stadt Wiesloch am 13.02.2017 an die Banken übertragen. Sollte es durch den fehlerhaften Andruck auf den Bescheiden zu Doppelzahlungen der Grundsteuer mit der Fälligkeit 15.02.2017 durch Abbuchung und zeitgleiche Überweisung kommen, werden die Überzahlungen grundsätzlich bereits auf die Fälligkeit vom 15.05.2017 verrechnet. In diesen Fällen würde die nächste Abbuchung entsprechend erst am 15.08.2017 erfolgen. Gerne können Sie sich, falls Ihnen eine solche Doppelzahlung auffällt und Sie die Verrechnung mit der Mai-Fälligkeit nicht wünschen, an die Stadtkasse Wiesloch wenden und die Erstattung der Doppelzahlung anfordern. Bitte kontaktieren Sie hierzu Torsten Fritz, 06222/84-260, [email protected].
Für den Fehler und den entstandenen Aufwand entschuldigen wir uns – den fehlerhaften Andruck auf den Bescheiden konnten wir allerdings wie beschrieben nicht beeinflussen.