Als Notebook-Flat „ohne Laufzeit“ bewirbt 1&1 eine Flatrate für das mobile Internet. Tatsächlich aber ist der Vertrag nur mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Monatsende kündbar. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen diese unzulässige Klausel vorgegangen.
Kunden, die einen Vertrag mit einer geringen Laufzeit wählen, machen dies in der Regel mit der Absicht, kurzfristig wieder aus dem Vertrag aussteigen zu können. Das Telekommunikationsunternehmen 1&1 Telecom GmbH bietet seinen Kunden genauso einen Vertrag „ohne Laufzeit“ an. Wer dann kurzfristig aussteigen möchte erlebt jedoch eine Überraschung: Im Kleingedruckten hat das Unternehmen eine Kündigungsfrist von einem Vierteljahr versteckt.
„Mit einer solchen Klausel wird der Wunsch des Kunden und die getroffene Vereinbarung über einen Vertrag mit kurzer Laufzeit wieder ausgehebelt“, kritisiert Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg das Verhalten des Unternehmens. Nachdem das Unternehmen sich geweigert hatte, die Klausel zu streichen und eine Unterlassungserklärung abzugeben, ging die Verbraucherzentrale mit dem Fall vor Gericht. Nun hat das Landgericht Koblenz mit seinem Urteil vom 4. Dezember 2012 (Az: 1 O 378/12 nicht rechtskräftig) die von 1&1 verwendete Klausel für ungültig erklärt. „Wir begrüßen dieses Urteil und hoffen, dass diese Art der Verbrauchertäuschung nun endgültig ein Ende hat“, so Richter weiter.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat wegen einer ähnlichen Klausel auch das Unternehmen Kabel BW abgemahnt – eine Reaktion steht noch aus.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.