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3.030 Anträge in 2013 für „Begleitetes Fahren ab 17“

29. Januar 2014 | Allgemeines, Das Neueste, Uncategorized

Großes Interesse am „Begleiteten Fahren ab 17“

3.030 Anträge innerhalb des Jahres 2013 im Rhein-Neckar-Kreis

Im Rhein-Neckar-Kreis erfreut sich das „Begleitete Fahren ab 17“ großer Beliebtheit. 3.030 entsprechende Anträge gingen bei den Führerscheinstellen des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis in Sinsheim, Weinheim und Wiesloch im Jahr 2013 ein. Bezogen auf die Gesamtzahl aller Anträge auf den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis im Rhein-Neckar-Kreis (7.409) entspricht dies knapp 41 Prozent. Bereits in den Jahren 2011 und 2012 wurden beim Landratsamt jeweils mehr als 3.000 Anträge für das „Begleitete Fahren ab 17“ gestellt.

Beim „Begleiteten Fahren ab 17“ wird das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (PKW) auf 17 Jahre abgesenkt. Fahranfänger können auf diese Weise mit der Fahrschulausbildung ein Jahr früher beginnen und dadurch zu mehr Fahrkompetenz und -sicherheit gelangen.

Den Antrag für den Erwerb der Prüfungsbescheinigung können Jugendliche ab dem Alter von 16,5 Jahren stellen, die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter muss dabei vorliegen. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bekommen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Vollendung des 17. Lebensjahres die sogenannte „Prüfungsbescheinigung“ Zusammen mit dem Personalausweis gilt diese als Fahrerlaubnis im Inland. Ab Vollendung des 18. Lebensjahres kann die Prüfungsbescheinigung gegen einen Kartenführerschein eingetauscht werden.

Da die Jugendlichen das Fahrzeug bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer namentlich benannten Person führen dürfen, ist ebenfalls mindestens eine Begleitperson erforderlich. Im Rhein-Neckar-Kreis liegt die Anzahl an Begleitern durchschnittlich bei zwei bis drei Personen je Fahranfänger. Als Begleitperson kommt nur in Betracht, wer das 30. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen EU/EWR Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) ist. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung darf die Begleitperson zudem mit nicht mehr als drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet sein. Für die Begleitperson gelten auch in ihrer Eigenschaft als Beifahrer die 0,5-Promille-Regelung sowie das Verbot berauschender Mittel.

Führen Fahranfänger ihre Fahrzeuge ohne eine benannte Begleitperson, wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Es folgt ein Bußgeld, die Verlängerung der Probezeit sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar. In den vergangenen drei Jahren kam es im Rhein-Neckar-Kreis in zehn Fällen zu einem solchen Widerruf.

Weitere Informationen zum „Begleiteten Fahren ab 17“, zu den Voraussetzungen und zum kompletten Verfahrensablauf sind auf der Homepage des Landratsamtes unter www.rhein-neckar-kreis.de abrufbar.

Quelle LRA RNK

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